Kinderbonus - 300,00 € von der Familienkasse - Rechtliche Fragen und Antworten

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Der Bund hat aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie im Juni 2020 im Rahmen eines verabschiedeten Konjunkturpaket (näher in dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz in Artikel 9 die Änderung des § 6 Absatz 3 Bundeskindergeldgesetz) beschlossen, dass Eltern pro Kind 300,00 € erhalten. Der folgende Artikel beantwortet die wesentlichen Fragen.

Achtung: Für September und Oktober 2020 ändert sich einmalig der Kindesunterhalt!

1. Frage: Muss ich den Bonus beantragen?

Nein,

denn das Geld wird automatisch mit dem Kindergeld an den bisherigen Empfänger von der Familienkasse ausgezahlt.

2. Frage: Wann wird das Geld ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Rate wird im September 2020 in Höhe von 200,00 € und die zweite im Oktober 2020 in Höhe von 100,00 € geleistet.

3. Frage: Ab wann hat das Kind einen Anspruch?

Jedes Kind hat einen Anspruch auf den Bonus, wenn es mindestens einen Monat in dem Kalenderjahr 2020 Kindergeld bezogen hat. Hier weist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jedoch darauf hin, dass die Auszahlung bei Kindern, welche nicht im Monat September 2020 einen Anspruch auf Kindergelt hatten, den Bonus „zeitnah“ erhalten werden.

4. Frage: Profitieren alle Eltern von dem Kinderbonus?

Nein,

denn bei Eltern mit höheren Einkommen reduziert sich nach der Steuererklärung der Bonus oder tendiert gar gegen Null. Grund ist, dass das Finanzamt die Einmalzahlungen bei dem steuerlichen Familienausgleich berücksichtigt. Der Kinderbonus mindert eine steuerliche Entlastungswirkung.

Bei Ehepaaren bis zu einem versteuernden Bruttoeinkommen von ungefähr 93.000,00 €/Jahr profitieren die Familien, wenn auch nur zum Teil, von der Leistung. Gänzlich erhalten blieben die 300,00 € bei unverheirateten Eltern mit einem Jahreseinkommen bis zu 33.900,00 € - bei Ehegatten bis zu 67.800,00 € jeweils brutto.

5. Frage: Bekommen auch Alleinerziehende die vollen Zahlungen?

Ja,

denn das Geld wird automatisch mit dem Kindergeld ausgezahlt.

6. Frage: Werden die 300,00 € auf Sozialleistungen angerechnet?

Nein,

denn nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch wird der Kinderbonus nicht als Einkommen angerechnet.

7. Frage: Gilt dies auch für den Unterhaltsvorschuss?

Ja,

denn die Einmalzahlungen werden zusätzlich zum Unterhaltsvorschuss geleistet.

8. Frage: Wird der Kinderbonus beim Kindesunterhalt berücksichtigt?

Ja,

denn es handelt sich um Kindergeld, welches bei den Zahlbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle bereits hälftig berücksichtigt ist. Dies bedeutet, dass sich für die Monate September 2020 und Oktober 2020 der Unterhaltsanspruch reduziert!

a. Bei minderjährigen Kindern 

reduziert sich der Kindesunterhalt in dem Monat September 2020 um 100,00 € und in dem Monat Oktober 2020 um 50,00 €.

b. Bei volljährigen Kindern

wird das Kindergeld vollständig als Einkommen des Kindes angerechnet, weswegen im Monat September 2020 das Einkommen des Kindes sich um 200,00 € und um 100,00 € in dem Monat Oktober 2020 erhöht. Pauschal kann die Herabsetzung jedoch nicht vorgenommen werden, da bei dem Volljährigenunterhalt die Eltern mit ihren beiden Einkommen quotenmäßig für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufzukommen haben.

9. Frage: Darf ich bei einem titulierten Unterhalstitel einfach die Differenz einbehalten?

Nein,

denn aus dem Titel kann sofort vollstreckt werden. Der betreuende Elternteil sollte daher nachweislich aufgefordert werden, den Unterhaltsverpflichteten in Höhe der Beträge freizustellen und auf die Geltendmachung zu verzichten.


Sofern Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei. 



Ihre Rechtsanwälte Engelmann

Foto(s): Rechtsanwälte Engelmann

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