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Kindersexpuppen (Sex Dolls) verboten! [Update 27.02.2023]

  • 2 Minuten Lesezeit

Bisher galt: Der Besitz und das Verwenden von Kindersexpuppen sind nicht strafbar. Eigentlich selbstverständlich: der Besitz einer Puppe kann doch nicht strafbar sein! Denn strafbar sollen nur Taten sein, die einem anderen einen Schaden zufügen. Deshalb ist Diebstahl ebenso strafbar wie Körperverletzung. Was jemand denkt und fühlt, kann jedoch nicht bestraft werden. Das ist auch gut so. Denn das Moralempfinden eines einzelnen oder einer Gruppe kann nicht zur Grundlage von Strafvorschriften werden.

Das Problem: Das ist nicht mehr so – § 184l StGB bestraft das nun Herstellung, Besitz, Erwerb von sog. Kindersexpuppen - alles verboten.

Die aktuelle Rechtslage: Das gilt für sogenannte Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Die Spielzeugpuppe für Kinder ist – immerhin – nicht gemeint, ebensowenig die Schaufensterpuppe wie oben im Bild.

Das erste Problem ist aber, was ist eigentlich ein kindliches Erscheinungsbild? Was ist so eine Sexpuppe? Nur der ganze Körper oder auch, wie man das im Erotikfachhandel überall kommen kann, Körperteile? Sind diese sofort dann Sexpuppen, wenn sie verkleinert sind?

Das zweite Problem ist, dass man pädophil veranlagten Menschen damit einer Handlungsalternative beraubt, sich rechtstreu zu verhalten und vor allem, ihre Neigungen nicht an realen Opfern auszuleben. Der Gesetzgeber will solche Menschen damit weiter belasten, um einer moralischen Forderung Nachdruck zu verleihen – eine weitere Fehltat der früheren Bundesjustizministerin. Pädophilie ist eine Neigung, für die niemand etwas kann.

Begründet wird die Vorschrift damit, dass durch die Nutzung solcher Puppen der Wunsch geweckt bzw. verstärkt werden könne, die an dem Objekt ausgeübten Handlungen in der Realität vorzunehmen. Vorangegangen war der Gesetzesinitiative eine zweifelhafte online-Petition. Der Gesetzgeber ist also aus rein populistischen Gründen tätig geworden. Denn: Die Begründung der Petenten ist deren Privatmeinung und nicht von wissenschaftlichen Erkenntnissen gedeckt. Die dahinterstehende Organisation kann man ebenfalls kritisch betrachten. Man mag die Meinung dieser Leute zwar teilen. Zur Grundlage von Strafvorschriften darf sie nicht werden, zumal bisher nicht verlangt wurde, auch „erwachsene“ Sex Dolls zu verbieten, um Vergewaltigungen zu vermeiden!

In einem hier bearbeiteten Fall konnte soeben sogar eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO erwirkt werden - die Staatsanwaltschaft ging also selbst nicht mehr von einer Straftat aus [27.02.2023]

Ein Signal soll die Vorschrift sein – man macht also ein Verhalten strafbar, um ein Zeichen zu setzen. Seriöse Gesetzgebung sieht anders aus.

Ein sehr guter, inzwischen aber gelöschter früherer Artikel von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens ist nach allem nicht mehr aktuell. 

Sind Sie betroffen? Dann wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen gern!




Dr. Daniel Kötz berät Sie als Medienrechtler und Strafverteidiger in den Bereichen §§ 174-206 StGB. Wenn die Ihnen vorgeworfene Straftat in diesem Bereich liegt, sind Sie hier richtig!

Foto(s): Frank Beer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Strafrecht, Urheberrecht & Medienrecht

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