Kindersexpuppen verboten? Sex Dolls, Sexpuppen, § 184l StGB [Update 13.2.24]

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Bisher galt: Der Besitz und das Verwenden von Kindersexpuppen sind nicht strafbar. Eigentlich selbstverständlich: der Besitz einer Puppe kann doch nicht strafbar sein! Denn strafbar sollen nur Taten sein, die einem anderen einen Schaden zufügen. Deshalb ist Diebstahl ebenso strafbar wie Körperverletzung. Was jemand denkt und fühlt, kann jedoch nicht bestraft werden. Das ist auch gut so. Denn das Moralempfinden eines einzelnen oder einer Gruppe kann nicht zur Grundlage von Strafvorschriften werden.

Die Situation: Das ist nicht mehr so – § 184l StGB bestraft das nun Herstellung, Besitz, Erwerb von Kindersexpuppen - alles verboten. Ansehen darf man sie immerhin noch aber nur, wenn sie keine Posen einnehmen wie in § 184b Abs. 1 StGB festgelegt.

Die aktuelle Rechtslage: Das Verbot gilt für sogenannte Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Die Spielzeugpuppe für Kinder ist – immerhin – nicht gemeint, ebensowenig die Schaufensterpuppe wie oben im Bild.

Das erste Problem ist aber, was ist eigentlich ein kindliches Erscheinungsbild? Was ist so eine Sexpuppe? Nur der ganze Körper oder auch, wie man das im Erotikfachhandel überall kommen kann, Körperteile? Sind diese sofort dann Sexpuppen, wenn sie verkleinert sind?

Das zweite Problem ist, dass man pädophil veranlagte (oder nur -interessierte) Menschen damit einer Handlungsalternative beraubt, sich rechtstreu zu verhalten und vor allem, ihre Neigungen nicht an realen Opfern auszuleben. Der Gesetzgeber will solche Menschen damit weiter belasten, um einer moralischen Forderung Nachdruck zu verleihen – eine weitere Fehltat der früheren Bundesjustizministerin. Pädophilie ist eine Neigung, für die niemand etwas kann und die niemanden etwas angeht. Die meisten Menschen leben sehr gut damit.

Das dritte Problem ist, dass viele Menschen, die derartige Puppen haben oder haben möchten z.B. einen Verkleidungsfetisch haben oder Rollenspiele mit echten Szenen mögen. Auch das geht niemanden etwas an und schadet auch niemandem. Manchen sind herrkömmliche Puppen auch einfach zu schwer.

Begründet wird die Vorschrift damit, dass durch die Nutzung solcher Puppen der Wunsch geweckt bzw. verstärkt werden könne, die an dem Objekt ausgeübten Handlungen in der Realität vorzunehmen. Vorangegangen war der Gesetzesinitiative eine zweifelhafte online-Petition. Der Gesetzgeber ist also aus rein populistischen Gründen tätig geworden. Denn: Die Begründung der Petenten ist deren Privatmeinung und nicht von wissenschaftlichen Erkenntnissen gedeckt. Die dahinterstehende Organisation ist ebenfalls kritisch zu betrachten. Man mag die Meinung dieser Leute zwar teilen. Zur Grundlage von Strafvorschriften darf sie aber nicht werden, zumal bisher nicht verlangt wurde, auch „erwachsene“ Sex Dolls zu verbieten, um Vergewaltigungen zu vermeiden!

Ein Signal soll die Vorschrift sein – man macht also ein Verhalten strafbar, um ein Zeichen zu setzen. Seriöse Gesetzgebung sieht anders aus! Daher laufen derzeit gleich zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz (2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097). In Österreich will ausgerechnet die Freiheitliche Partei (FPÖ) Sexpuppen verbieten - noch sind sind sie dort erlaubt. Auch das ist reiner Populismus.

Die Organisation „Kein Täter werden“ der Universitätsmedizin Charité in Berlin gibt bislang keine Empfehlung für ein Verbot ab. „Aus unserer Sicht gibt es aktuell keine empirischen Belege, die Aussagen über die Folgen der Nutzung von Kindersexpuppen zulassen“, sagt Clara Stockmann, Pressesprecherin der Vereinigung, die Therapieangebote und weitere Präventionsprojekte für Pädophile anbietet, so war es im luxemburgischen Tageblatt zu lesen.

Ein guter früherer Artikel von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens ist nach allem nicht mehr aktuell (Update: und zwischenzeitlich leider gelöscht)

Sind Sie betroffen? Als Besitzer, Importeur oder Interessent? Dann wenden Sie sich an uns; wir bewerten "Ihr Wunschmodel" und fördern so Ihre Rechtssicherheit, weisen auf Risiken hin. Wir helfen Ihnen gern in allen Bereichen des Sexualstrafrechts, persönlich, per Mail oder Telefonat und per WhatsApp.

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Dr. Daniel Kötz berät Sie als Medienrechtler und Strafverteidiger in den Bereichen §§ 130, 174-206 StGB. Wenn die Ihnen vorgeworfene Straftat in diesem Bereich liegt, sind Sie hier richtig!

Foto(s): Frank Beer

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