Kindesunterhalt und "Wechselmodell"

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Immer häufiger vereinbaren getrennt lebende oder geschiedene Eltern von minderjährigen Kindern, dass die Kinder wechselweise bei dem einen und dem anderen Elternteil leben sollen. Diese, von den Gerichten „Wechselmodell“ genannte Bestimmung des Aufenthalts der Kinder wirft vielfältige unterhaltsrechtliche Fragen auf. Ein paritätisches Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder in exakt demselben Umfang von jedem Elternteil abwechselnd betreut werden. Demgegenüber existiert das sogenannte „Residenzmodell“. Im Unterschied zum Wechselmodell haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt eines Elternteils und dem anderen Elternteil wird ein Umgangsrecht eingeräumt.

In den Fällen, in denen die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt eines Ehegatten haben, ist der andere Ehegatte zur Zahlung des vollen Barunterhalts auf der Grundlage der jeweils gültigen Düsseldorfer Unterhaltstabelle verpflichtet. Soweit die Elternteile das Wechselmodell pflegen, führt dies keinesfalls dazu, dass kein Elternteil Unterhalt an den anderen Elternteil zahlen muss. Vielmehr bemisst sich der Unterhaltsbedarf der Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, weil beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Der Bedarf des Kindes, insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, beispielsweise erhöhte Wohn- und Fahrtkosten oder Kosten für doppelte persönliche Gegenstände, liegt daher regelmäßig höher als beim herkömmlichen Residenzmodell.

Mit Entscheidung vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13 – hat der BGH einen Leitfaden zur Berechnung des Kindesunterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell erstellt. Zusammengefasst wiedergegeben: Es ist zunächst der regelmäßig erhöhte Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln. Sodann wird die Beteiligungsquote eines jeden Elternteils errechnet. Die jeweiligen Nettoeinkünfte werden ins Verhältnis gesetzt und ergeben die Quote, mit der sich jeder Elternteil am Unterhalt des Kindes zu beteiligen hat.


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