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Kindesunterhalt 2020: Das Wichtigste zu Anspruch und Höhe

  • 3 Minuten Lesezeit
Kindesunterhalt 2020: Das Wichtigste zu Anspruch und Höhe

Alle Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Bei getrenntlebenden Eltern leistet meist der eine Elternteil den Unterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere muss Unterhaltszahlungen leisten – was Ihnen zusteht oder wie viel Sie zahlen müssen, können Sie mithilfe der Düsseldorfer Tabelle berechnen.

Die wichtigsten Fakten

  • Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihren Eltern.
  • Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt die Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes (Betreuungsunterhalt).
  • Der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten (Barunterhalt).
  • Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

So gehen Sie vor

  1. Auskunft über Einkommen fordern
  2. Unterhaltspflichtigen schriftlich zur Zahlung auffordern
  3. Unterstützung beim Jugendamt suchen
  4. Unterhaltsklage einreichen, um einen Unterhaltstitel zu erwirken
  5. Unterhaltsvorschuss beantragen

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die wichtigste Grundlage für die Berechnung der Höhe von Ansprüchen auf Kindesunterhalt bildet die Düsseldorfer Tabelle. Die darin angegebenen Werte sind zwar nur Richtlinien und für Jugendämter und Familiengerichte nicht bindend, dennoch werden Unterhaltssätze meist danach berechnet. Die Tabelle wird regelmäßig überarbeitet, wodurch häufig die Höhe des Unterhaltsanspruchs steigt – zuletzt zum 1. Januar 2020.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie auch auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf einsehen.

Netto-einkommen des Unterhalts-pflichtigen0–5 Jahre6–11 Jahre12–17 Jahreab 18 Jahren
bis 1900 369424497530
1901–2300 388446522557
2301–2700 406467547583
2701–3100 425488572610
3101–3500 443509597636
3501–3900473543637679
3901–4300 502577676721
4301–4700 532611716764
4701–5100 561645756806
5101–5500591679796848

Wovon ist die Höhe des Kindesunterhalts abhängig?

KriteriumErklärung
NettoeinkommenJe höher das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“ des Unterhaltspflichtigen, desto höher fällt der Kindesunterhalt aus. So werden z. B. noch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Kapitalerträge und Mieteinnahmen hinzugerechnet. Schulden und fünf Prozent berufsbedingte Aufwendungen werden abgezogen.
KindergeldDas Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet. In voller Höhe beträgt es 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für alle weiteren Kinder.
BedarfskontrollbetragDer Bedarfskontrollbetrag ist die Summe, die dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen noch bleiben muss. Wird er unterschritten, erfolgt in der Regel eine Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe.
Einkommen des KindesHat das unterhaltsberechtigte Kind eigene Einnahmen, z. B. durch Waisenrente, Pflegegeld, Sozialhilfeleistungen oder Ausbildungsvergütung, werden diese auf den Unterhaltsanspruch angerechnet und können ihn mindern.
SonderbedarfIn bestimmten Fällen kann sich der Unterhaltsanspruch einmalig wegen Sonderbedarfs erhöhen. Dazu gehören z. B. Kosten für Klassenfahrten, Nachhilfeunterricht, die Säuglings-Erstausstattung oder nicht von der Krankenkasse übernommene Krankheitskosten.

Was tun bei ausbleibenden Kindesunterhaltszahlungen?

Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen sollten Unterhaltsberechtigte rechtzeitig aktiv werden und den Unterhalt geltend machen – sonst kann die Verjährung der Ansprüche drohen. Dafür wendet man sich an das Jugendamt und fordert den Kindesunterhalt mithilfe eines Unterhaltstitels gerichtlich ein.

Erfolgt dann immer noch keine Zahlung, sollte man einen Rechtsanwalt kontaktieren, der über Erfahrung im Unterhaltsrecht verfügt und die Ansprüche im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzt.

Auskunftsanspruch: Um die Höhe des eigenen Anspruchs überhaupt kennen zu können, haben unterhaltsberechtigte Kinder einen Anspruch darauf, Auskunft über das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen zu bekommen. Dieser muss dann sein Einkommen der letzten zwölf Monate offenlegen (bei Selbstständigen das der letzten drei Jahre). Bei berechtigtem Interesse kann der Auskunftsanspruch einmal alle zwei Jahre geltend gemacht werden.

Ihre Möglichkeit: Unterhaltsvorschuss

Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung, die die finanzielle Belastung des alleinerziehenden Elternteils abfangen soll.

Seit einer Neuerung zum 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss für alle Kinder bis zum 18. Geburtstag beantragt werden. Sobald der unterhaltspflichtige Elternteil wieder zahlungsfähig ist, kann sich der Staat die gezahlten Beträge von diesem zurückholen.

Nach aktuellem Stand vom 1. Januar 2020 beträgt die Höhe des Unterhaltsvorschusses:

KindesalterHöhe des Vorschusses
0-5 Jahre165 Euro
6-11 Jahre220 Euro
12-17 Jahre293 Euro
Foto(s): ©AdobeStock

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