Kindeswohlgefährdung bei Verstoß gegen die Schulpflicht

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Eine Kindeswohlgefährdung kommt in Betracht, wenn Eltern ‒ erst wegen der Corona-Maßnahmen, dann wegen einer bevorzugten häuslichen Beschulung ‒ den Schulbesuch ihres Kindes verweigern (OLG Karlsruhe 25.8.22, 5 UFH 3/22).


Dieses aktuelle Urteil des OLK Karlsruhe möchte ich zum Anlass nehmen, zu erklären, dass eine Kindeswohlgefährdung regelmäßig angenommen wird, wenn Eltern sich weigern, ihr Kinder in die Schule zu schicken. Dies kann im schlimmsten zu einem Entzug der elterlichen Sorge, mindestens in Teilbereichen, nach § 1666 BGB führen. In der Praxis wäre eine Durchsetzung der Schulpflicht wohl auch nur durch Unterbringung in einer Pflegefamilie zu gewährleisten.

Auch ich habe schon familiengerichtliche Verfahren geführt, bei dem die Kinder nach den Corona-bedingten Lockdowns inklusive Home-Schooling nicht in die Schule zurückgekehrt sind. Teilweise wurde vorgetragen, die Kinder seien zu Hause besser aufgehoben, teilweise haben auch die Kinder selbst geäußert, nicht in die Schule zurückkehren zu wollen,

Das Familiengericht hat in jedem dieser Fälle hat sehr schnell klar gemacht, dass eine Missachtung der Schulpflicht eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die im schlimmsten Falle mit einer Inobhutnahme des Kindes beseitigt werden könnte.

Wichtig ist dabei auch, dass es nicht auf den Willen des Kindes ankommt. Insofern ist Eltern, die sich in einem solchen Konflikt befinden, dringend anzuraten, das Kind in die Schule zu schicken, da andernfalls unvermeidlich ein familiengerichtliches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird. 





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