Klagen der ZPÜ wegen Geräteabgaben PC, Notebooks nach §§ 54 ff. UrhG

  • 3 Minuten Lesezeit

Aktuell verklagt die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) wieder massenhaft Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien, mit denen "Privatkopien" angefertigt werden können, vor der Schiedsstelle nach dem VGG und dem Oberlandesgericht München auf Auskunftserteilung und Zahlung von Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG .


1. PCs und Notebooks

Schwerpunkt sind zur Zeit Geräte wie PCs und Notebooks; zudem geht es um folgende Geräte und Speichermedien und Tarife der ZPÜ:

  • PCs, Notebooks – Forderung/Tarif der ZPÜ: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business-PC, Notebooks und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück 
  • Tablets – 8,75 je Stück; sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
  • Mobiltelefone, Smartphones – 6,25 je Stück; sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
  • Smartwatches 1,50 EUR Stück
  • Verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Externe Festplatten, NAS und Multimedia-Festplatten
  • USB-Sticks und Speicherkarten (SD, CF, u.a.) – 0,30 EUR je Stück
  • u.v.a.m.

Die Höhe der geforderten Abgaben sind teilweise umstritten. So hat die Schiedsstelle nach dem VGG für Verbraucher-Tablets eine Abgabe i.H.v. nur 4 EUR berechnet, also nur ca. die Hälfte der geforderten 8,75 EUR; für PC hat die Schiedsstelle wiederholt mitgeteilt, dass sie nur ca. 40% der geforderten 13,20 EUR für "angemessen" hält.

Ebenfalls umstritten ist die Frage, ob für solche Geräte, die an Unternehmen und Behörden/öffentliche Einrichtungen verkauft und geliefert werden überhaupt eine Abgabe geschuldet ist; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht jüngst auf einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des österreichischen Obersten Gerichtshofs hingeweisen, der unseres Erachtesn nur durch eine Vorlage (Vorabentscheidungsersuchen) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgelöst werden kann.


2. Doppelter Vergütungssatz (Strafzuschlag)

Zudem fordert die ZPÜ von Unternehmen, die die geforderte Auskunft nicht fristgerecht erteilt haben, den doppelten Vergütungssatz, vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG. 

Die Schiedsstelle nach dem VGG und das zuständige OLG München haben den doppelten Vergütungssatz wiederholt zugesprochen, teilweise aber auch abgelehnt. Dennoch empfiehlt es sich in der Regel, die geforderte Auskunft fristgerecht zu erteilen!

3. Refurbished Geräte

Auch für entsprechende gebrauchte und aufbereitete (refurbished) Geräte verlangt die ZPÜ entsprechende Abgaben. Hier gibt es aber eine Vielzahl an vergütungsfreien Ausnahmen, die in diesem Bereich genutzt werden können!

4. Austro Mechana, Copie France und Stitching de Thuiskopie

Ähnliche Forderungen machen u.a. die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana, die niederländische Stitching de Thuiskopie und die französische Verwertungsgesellschaft Copie France geltend, und zwar auch gegen deutsche Unternehmen, die Geräte- und Speichermedien in diese Länder verkaufen / exportieren!

5. Wir unterstützen Sie

Wenn Ihnen von der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA ein entsprechender Antrag nach § 92 VGG (und möglicherweise auch ein Antrag auf Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft nach § 107 VGG) oder von dem OLG München eine Klage der ZPÜ zugestellt wurde, sprechen Sie uns gerne an!

Beachten Sie unbedingt auch die Fristen zur Verteidigungsanzeige (1 Monat, ab Zustellung des Antrags durch die Schiedsstelle bei Ihnen; 2 Wochen bei einer Klage am OLG München)! Wenn Sie diese Frist versäumen, kann eine Verurteilung entsprechend dem Antrag der ZPÜ erfolgen, ohne dass sich die Schiedsstelle oder OLG München mit der Sache befassen!

Weitere Informationen zu den Geräte- und Speichermedienabgaben finden Sie hier!



Wer wir sind

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit den Forderungen der deutschen Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), aber auch mit verschiedene europäischen Verwertungsgesellschaften wie der österreichischen Austro Mechana, der französischen Copie France und der niederländischen Stitching de Thuiskopie!

Seit 15 Jahren beraten und unterstützen wir in- und ausländischen Hersteller, Importeure, Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler von unterschiedlichen Vervielfältigungsgeräten wie PCs und Notebooks, Tablets, Mobiltelefone, Smartwatches, Geräte der Unterhaltungselektronik; Reprografiegeräten wie Druckern, Scanner, MFGs; sowie unterschiedlichen Speichermedien zu den entsprechenden Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG und Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) der Europäischen InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG und vertreten diese Unternehmen in einer Vielzahl von Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH! Zudem haben wir ein eingespieltes Netzwerk an Rechtsanwälten in Österreich, Frankreich, Dänemark, der Schweiz und anderen europäischen Ländern, um auch dort eine optimale Beratung und Vertretung sicherstellen zu können!

Gerne übernehmen wir auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der deutschen und europäischen Verwertungsgesellschaften, beraten Sie dazu, und unterstützen Sie bei der fristgerechten Erteilung der richtigen Auskünfte und ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag!

Sprechen Sie uns gerne an!

Foto(s): unsplash


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen LL.M. (NYU)

Beiträge zum Thema