Tücken bei der Formulierung von Arbeitsverträgen

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Einen Arbeitsvertrag mal eben aus dem Internet ziehen? Das kann gut gehen. Kompetentes Mitdenken ersetzt es aber nicht. Die Tücken offenbaren sich meist erst später.

Die Nachteile treffen dann eher den Arbeitgeber. Denn auf Arbeitsverträge sind bereits seit der Schuldrechtsreform 2001 die speziellen Regelungen zum Verbraucherschutz nach dem AGB-Recht anzuwenden. Was lange nicht im Bewusstsein war ist bereits mehrfach vom Bundesarbeitsgericht bestätigt worden. 

Anwendung von AGB-Recht auf Regelungen im Arbeitsvertrag

Die Anwendung von AGB-Recht auf Arbeitsverträge sind einem Arbeitgeber wieder zur Falle geworden, der einen Arbeitsvertrag ohne Hilfe durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht formuliert hat. 

Er hatte in den Klauseln über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Kündigungsfrist festgelegt. Dabei machte er nicht unmissverständlich deutlich, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach Ende der Probezeit gelten solle. Eigentlich wollte er, dass während der Probezeit erst einmal die übliche Zwei-Wochenfrist für eine Kündigung gilt.

Starre Regelung zur Kündigungsfrist hebelt die Probezeitregelung aus

Seine eigenen Formulierungen wurden ihm aber hier zum Verhängnis. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht zu erkennen sei, dass die ansonsten festgelegte Kündigungsfrist während der Probezeit nicht gelten sollte. Die längere Kündigungsfrist galt daher bereits schon in der Probezeit und der Arbeitgeber musste erheblich mehr Zahlungen leisten, als er sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit vorgestellt hat. Kleiner Fehler, große Wirkung.

Das Urteil ist in der Neuen Juristischen Wochenschrift 23/2017 veröffentlicht – Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. 6 AZR 705/15.

Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht, zur Kündigung von Arbeitsverträgen und zur Abfindung bzw. Aufhebungsvereinbarungen? Sprechen Sie mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze und Rechtsanwältin Sandra Martensen in Flensburg.


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