Körperverletzung durch Lehrer, Polizisten und Soldaten – LG-Bezirk Augsburg

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Das Amtsgericht Augsburg hat am 10.10.2018 das Verfahren gegen einen 61-jährigen Lehrer einer Augsburger Mittelschule eingestellt. Ihm wurde vorgeworfen, seinen damals zwölfjährigen Schüler im Rahmen des Musikunterrichts geschüttelt, am Nacken gepackt und gegen die Wand gestoßen zu haben. Er selbst stritt diese Vorwürfe ab, der jetzt 13-Jährige und zwei seiner Mitschüler sagten als Zeugen aus. Trotz seines Alters war der Junge bereits mehrmals polizeilich aufgefallen und hatte unter anderem Mitschüler bedroht (vgl. Berichterstattung auf stadtzeitung.de).

Die Einstellung des Verfahrens ist hier wie in allen Fällen, an denen Berufsträger des öffentlichen Dienstes betroffen sind, vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Folgen zu sehen.

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, hat seit 2001 Verteidigungen für Soldaten, Polizisten und Beamte erfolgreich geführt. In diesen Fällen treffen die berufsrechtlichen Konsequenzen den Staatsbediensteten in der Regel viel stärker als die Ahndung durch die Strafgerichte.

In dem genannten Fall hätten dem Lehrer berufsrechtliche Konsequenzen gedroht, die bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis reichen können. Rechtsanwalt Steffgen rät daher dazu, die strafrechtliche Verteidigung – soweit irgendwie möglich – so lange zu führen, bis eine Einstellung zumindest in zwei oder drei Instanzen versucht wurde. Häufig ist eine Einstellung auch noch in vermeintlich eindeutig zur Verurteilung führenden Fällen möglich, wenn dem Gericht die berufsrechtlichen Konsequenzen verdeutlicht werden.

Es nützt dem Betroffenen hier gerade nicht, wenn nur eine Verurteilung bis 90 Tagessätze erreicht wird. Die betroffenen Staatsdiener brauchen eben nicht nur ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis ohne Einträge. Vielmehr ist zu vermeiden, dass die Feststellungen eines Urteils oder eines Strafbefehls der Dienstbehörde eine schwerwiegende berufliche Maßnahme z. B. disziplinarer Art bis zur Entlassung verhängen. Es gibt Fälle, in welchen die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung gemäß § 29 Abs. 5 BtMG absieht, die jedoch zu Entlassungen bei den Betroffenen, z. B. Soldaten, führen. Ärzten und Rechtsanwälten drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen, die bis zur Entziehung der Zulassung führen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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