Kommentar bei Facebook darf als sogenannte Hassrede gelöscht werden

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Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 25.06.2018 entschieden.

Ein Nutzer von Facebook hatte über Jahre hinweg Postings von Medien und Politikern mit dem Satz kommentiert „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. 

Im Mai 2018 löschte Facebook den Kommentar, da dieser gegen Gemeinschaftsstandards verstoße. Vor allem gegen die Standards „Hassrede“ sei ein Verstoß gegeben. Weiterhin wurde der Nutzer 30 Tage für alle Aktivitäten gesperrt.

Der Antragsteller beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Das Landgericht Karlsruhe hatte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Das OLG Karlsruhe hat die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook ist nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. 

Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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