Kommt die 1,00 Euro-GmbH nun doch?

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Zukünftig soll die Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH erleichtert werden, um den Bedürfnissen von Existenzgründern zu entsprechen. Für die Gründung einer GmbH bedarf es zukünftig nicht der Aufbringung eines Stammkapitals von 25.000,00 EUR.

Es soll eine Einstiegsvariante der GmbH geben, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Das Mindeststammkapital der normalen GmbH wird nicht herabgesetzt, es bleibt bei 25.000 EUR.

Die Gesellschafter dürfen künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Bislang musste die Stammeinlage mindestens 100 EUR betragen und je Einheit durch 50 teilbar sein. Künftig muss jeder Geschäftsanteil mindestens einen Euro betragen.

Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und an einen Dritten übertragen werden.

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle zur Verfügung gestellt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls zu einer echten Kosteneinsparung führen.

Die zur Gründung der GmbH UG  erforderlichen Unterlagen werden grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht, was zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens führt. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:

Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.

Das Registergericht kann bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.

Erleichtert wird auch die Sitzverlegung ins europäische Ausland.

Bislang konnten EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat wählen können. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Da § 4a Abs. 2 GmbHG gestrichen werden soll, wird es deutschen Gesellschaften ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt.

Zukünftig gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht.

Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.

Die sehr komplex Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird vereinfacht und grundlegend dereguliert. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden" und „normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

Auch die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften).

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