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Konkurrentenklage – Telekom-Beförderungsrunde 2016 – VG Hannover – 06.03.2017 – 2 B 4609/16

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Auswahlentscheidungen über Beförderungen sind gerichtlich anfechtbar (sog. Konkurrentenklage). Die Verwaltungsgerichte prüfen, ob der individuelle Anspruch des Beamten auf ein faires, am Leistungsprinzip orientierten Auswahlverfahren eingehalten wurde (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Verletzungen dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs können sich u.a. sowohl daraus ergeben, dass seine eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft, also zu schlecht ist, als auch daraus, dass die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ist.

Vgl. zu diesen Fragen allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen – Beschluss vom 15.03.2013 – 1 B 133/13

Das VG Hannover hat durch Beschluss vom 06.03.2017 der Deutschen Telekom AG den Vollzug einer Beförderungsentscheidung nach A9_vz vorläufig untersagt und diese Entscheidung mit der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen – sowohl des Antragstellers als auch seiner Konkurrenten – begründet. Der Antragsteller im Statusamt A8 war im Beförderungszeitraum auf einem nach A9 bewerteten Dienstposten bei einer Niedersächsischen Landesbehörde in Abordnung beschäftigt. Er hatte für die Beförderungsrunde 2016 zunächst eine Beurteilung vom 07./11.04.2016 mit der Note „Sehr gut basis“ erhalten. Auf seinen Widerspruch wurde diese Beurteilung am 18.07.2016 abgeändert. Er erhielt nunmehr das Gesamturteil „Hervorragend basis“. Auch hiergegen erhob er Widerspruch, über den zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses noch nicht entschieden war. 

Für eine Beförderung war das Gesamturteil „Hervorragend+“ erforderlich. Der Antragsteller wandte sich gegen die Auswahl von drei Konkurrenten. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung statt:

  • Zum einen sei bei der Beförderungsentscheidung die im Widerspruchsverfahren nachträglich überarbeitete Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei auch die Betriebsratsbeteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgt.
  • Zum anderen sei auch die Höherwertigkeit seiner Tätigkeit im Beurteilungszeitraum nicht hinreichend berücksichtigt worden.
  • Der beigeladene Konkurrent zu 1. sei im Beurteilungszeitraum drei Besoldungsstufen unterwertig gegenüber dem Antragsteller eingesetzt worden. Im Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung sei die unterwertige Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. 
  • Bei der beigeladenen Konkurrentin zu 2. beanstandete das Gericht, dass für den gesamten Beurteilungszeitraum nur eine Führungskraft eine Stellungnahme abgegeben habe, obwohl drei weitere Führungskräfte für sie zuständig waren. Der Argumentation der Gegenseite, dass sich die unterzeichnende Führungskraft mit den Vorgängern abgestimmt habe und das gefundene Ergebnis für den gesamten Zeitraum von jedem einzelnen mitgetragen werde, schloss sich das Gericht nicht an.

VG Hannover – 06.03.2017 – 2 B 4609/16


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