Kosten der anwaltlichen Erstberatung und Beratung für Verbraucher
- 1 Minuten Lesezeit
§ 34 RVG regelt für die Erstberatung:
„(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“
Beispiel 1: Erstberatung Selbstzahler
Erstberatungsgebühr gem. § 34 RVG (Verbraucher) 190,00 €
Zwischensumme 190,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 36,10 €
Summe 226,10 €
Beispiel 2: Beratung Selbstzahler
Beratung mit Prüfung von Mandantenunterlagen gem. § 34 S. 3 HS 1 RVG 250,00 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 270,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 51,30 €
Summe 321,30 €
Die ausführliche Beratung mit Auswertung der Unterlagen hat entsprechend einen Höchstbetrag von 250,00 € netto, die reine Erstberatung zur Abklärung der Rechtslage und der weiteren möglichen Schritte ist begrenzt auf 190,00 € netto (siehe Beispiele).
Liegt ein Beratungsschein vor oder die Deckung einer Rechtschutzversicherung, so werden gesonderte Regeln zur Abrechnung getroffen, die vom Gesetzestext abweichen.
Weitere Artikel finden Sie hier:
Artikel teilen: