Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten

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Das Finanzgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 15.4.2010 (Az. 4 K 2699/06) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden müssen, wenn diese Aufwendungen durch den Beruf veranlasst sind.


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