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Kosten für Nachsendeauftrag erstattungsfähig

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Muss ein Hartz-IV-Empfänger laut Arbeitsamt in eine kleinere Wohnung umziehen, um die Unterkunftskosten zu senken, müssen ihm die Kosten für einen Postnachsendeauftrag erstattet werden. So schön die alte Wohnung auch war. Wenn man Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält, kann das Arbeitsamt grundsätzlich den Umzug in eine kleinere Wohnung verlangen, um die Unterkunftskosten zu senken. Das Arbeitsamt trägt dann in der Regel die hierbei entstehenden Umzugskosten nach § 22 VI SGB II (Sozialgesetzbuch II).

Umzug in kleinere Wohnung

Im konkreten Fall wurde ein Hartz-IV-Empfänger vom Arbeitsamt darauf hingewiesen, dass er zur Senkung seiner Unterkunftskosten in eine kleinere Wohnung ziehen solle. Nachdem geeignete Räumlichkeiten gefunden worden waren, bewilligte das Arbeitsamt die durch den Umzug entstehenden Kosten. Als der Leistungsempfänger unter anderem auch die Kosten für den Postnachsendeauftrag zurückverlangte, lehnte das Arbeitsamt eine Übernahme der Kosten ab, weil sie keine Umzugskosten darstellten und die Post regelmäßig beim früheren Vermieter abgeholt werden könne. Der Hilfebedürftige klagte den Betrag daraufhin ein.

Arbeitsamt muss Kosten erstatten

Das Sozialgericht (SG) Mannheim hielt die Kosten für den Postnachsendeauftrag für erstattungsfähige Umzugskosten nach § 22 VI SGB II. Zwar dürften nur die Kosten verlangt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umzug entstanden seien, also zwangsläufig mit einem Wohnungswechsel einhergehen. Das sei vorliegend aber der Fall, da der Leistungsempfänger seine postalische Erreichbarkeit - auch dem Arbeitsamt gegenüber - anders nicht sicherstellen könne.

Der Postnachsendeauftrag stelle die sicherste Methode dar, die ihm zugeschickten Briefe auch tatsächlich zu erhalten. Die Post beim bisherigen Vermieter abzuholen, sei keine Lösung, da der Vermieter zum einen zur Entgegennahme der Post bereit sein müsse, der Postbote zum anderen aber die Briefe unter Umständen gar nicht einwerfe, weil der Name des Leistungsempfängers nicht mehr auf dem Briefkasten stehe.

(SG Mannheim, Urteil v. 12.12.2011, Az.: S 10 AS 4474/10)

(VOI)
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