Kostenpflichtige Rufnummer in Widerrufsbelehrung kann zulässig sein
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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.11.2015 entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (dort: 01805-Rufnummer) in einer Widerrufsbelehrung zulässig ist.
Sachverhalt: Mehrwertdienste-Rufnummer in Widerrufsbelehrung eines Onlineshops
Der Kläger ist eine gemeinnützige Kontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, u.a. mit der Aufgabe, wettbewerbliche Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen.
Die Beklagte ist eine Versandhändlerin. Sie verwendete zunächst AGB, die bezüglich des Ausübens des gesetzlichen Widerrufsrechts folgenden Wortlaut hatte:
„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH), (PLZ) H..., Tel..: (Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Anruf. Mobilfunk max. 42 Cent/Anruf), ... über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“
Sodann verwendete die Beklagte in ihren AGB leicht abweichend die nachfolgend wiedergegebene Klausel:
„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH, H... Str. ..., (PLZ) H...) Tel..: (Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer), ... über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Angabe der Mehrwertdienste-Rufnummern in der Widerrufsbelehrung ab. Sie sah in der Angabe einen Verstoß gegen § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
„Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.“
Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin Klage.
Entscheidung Landgericht Hamburg
Das Landgericht Hamburg wies die Klage als unbegründet ab.
Mehrwertdienste-Rufnummer in Widerrufsbelehrung zulässig, wenn kein Aufschlag genommen wird
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte lediglich die ihr tatsächlich vom TK-Anbieter berechneten Kosten weitergereicht hat, einen Aufschlag hat sie unstreitig nicht genommen. Die Weiterreichung von tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten an Verbraucher will § 312 a Abs. 5 Satz 1 BGB jedoch nicht verhindern. Hierzu heißt es im Urteil wie folgt:
„Die jetzige Regelung, wonach die (telefonische) Ausübung des Widerrufsrechts über Mobilfunk Kosten von maximal € 42 Cent/Min. resp. 14 Cent/Min. über Festnetz mit einem 01805er Tarif verursacht, verstößt nicht gegen § 312 a Abs. 5 BGB. Danach ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Dies ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, vorliegend nicht der Fall. Denn die Beklagte berechnet im Falle der Inanspruchnahme der angegebenen 01805er Rufnummer nur das Entgelt, das der Telekommunikationsdienstleister berechnet.“
Anrufkosten für sich genommen nicht zu hoch
Weiterhin wies das Landgericht darauf hin, dass auch die konkreten Kosten (hier: max. 42 Cent/Min bzw. 14 Cent/Min) für sich genommen nicht so hoch sind, um Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.
Zudem: Widerruf konnte auch kostenlos über E-Mail erklärt werden
Schließlich – so das Landgericht – ist zu beachten, dass die Beklagte auf ihrer Webseite auch noch eine E-Mail-Adresse angebe. Über diese können Verbraucher den Widerruf auch kostenlos erklären.
Nach allem verneinte das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15
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