Einfamilienhäuser mit eigenen kleinen Blockheizkraftwerken nehmen zu. Damit wird Strom- und Heizung für sich und andere produziert. Für die Eigennutzung kann aber Umsatzsteuer fällig werden.
Auch wegen der allgemein steigenden Energiekosten sind kleine Blockheizkraftwerke in Einfamilienhäusern beliebt. So kann Wärme und Strom selbst erzeugt werden. Und mit dem in das öffentliche Netz eingespeisten Strom lässt sich sogar noch Geld verdienen.
Kauf und Installation einer solchen Anlage sind aber teuer. Die Anschaffungskosten verringern sich, wenn die dafür gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgeholt wird. Das wird gemeinhin als Vorsteuerabzug bezeichnet und ist für jeden Unternehmer ganz normal.
Umsatzsteuer für den Betreiber
Wer regelmäßig auch Strom in das Netz einspeist und sich dafür bezahlen lässt, gilt tatsächlich als Unternehmer. Soweit er für seine Ausgaben die Umsatzsteuer erstattet bekommt, muss er die für seine Einnahmen wiederum zahlen. Auch wenn er Strom und Heizenergie selbst verbraucht, muss er darauf Umsatzsteuer zahlen. Das heißt, der Eigenheimbesitzer mit Blockheizkraftwerk wird in etwa so behandelt, wie wenn er sich den Strom und die Wärme selbst verkaufen würde.
So erging es einer Klägerin mit ihrer 2002 installierten Anlage, die aus Erdgas Strom und Wärme produzierte. Dafür hatte sie schon die volle Vorsteuer erstattet bekommen. Das Finanzamt verlangte nun, für den von ihr selbst im Haus verbrauchten Strom und ebenso für die Heizenergie, Umsatzsteuer zu zahlen.
Einkaufspreis statt Selbstkosten
Dabei legte es aber nicht die (fiktiven) Einkaufskosten, die jeder andere für Strom und Wärme gezahlt hätte, zugrunde. Stattdessen wurde Umsatzsteuer auf die in diesem Fall höheren Selbstkosten bzw. Herstellungskosten erhoben. Das ließ der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings nicht zu und stellte klar, dass auf die Selbstkosten nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn ein fiktiver Einkaufspreis der fertigen Energie nicht zu ermitteln ist.
Ausgenommen von der Umsatzsteuer bleibt außerdem die Abwärme der Anlage, die aus technischen Gründen nicht zum Heizen verwendet werden kann. Dies stellt nämlich keine gewollte Entnahme aus dem „Unternehmen Blockheizkraftwerk" für private Zwecke dar. Schließlich würde für die nicht zu verwendende Abwärme auch kein anderer einen Preis zahlen, für den Umsatzsteuer fällig würde.
(BFH, Urteil v. 12.12.2012, Az.: XI R 3/10)
(ADS)
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