Krangestellung- und Hakenlastversicherung

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Bei Durchführung von Montagearbeiten stellt sich die Frage der versicherungsrechtlichen Absicherung dieser Arbeiten, wenn der Unternehmer für die Durchführung mobiles Arbeitsgerät mit Personal bei einer Drittfirma ordert.

Beauftragt ein Werkunternehmer bei der Installierung einer Produktionsanlage eine Firma mit der Gestellung eines Krans nebst Kranführer (Krangestellungsvertrag) liegt ein Mischverhältnis vor, Mietvertrag und Dienstverschaffungsvertrag. Entscheidend ist, wo das Weisungsrecht liegt. Bei Montagearbeiten liegt dieses Weisungsrecht in der Regel bei dem Werkunternehmer/Kranbesteller. Diesem obliegt das Weisungsrecht bzw. die Oberaufsicht.

Der Kranverleiher haftet dann nicht für die Schlechtleistung des entliehenen Personals, das insoweit nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. An eine Haftung für den Kranführer als Verricht-ungsgehilfen werden bekanntlich erheblich höhere Anforderungen gestellt, die sich in der Regel kaum oder nur schwer beweisen lassen.

Besteht keine vertragsrechtliche Haftung des Kranverleihers, haftet dann auch nicht die Hakenlastversicherung des Kranverleihers, da es sich um eine Haftpflicht- und nicht um eine Kaskoversicherung handelt.

Das Montageunternehmen hat hierauf zu achten, dass diese Hakenlastversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen wird und auch Schäden durch Einsatz des Kranführers abdeckt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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