Krankengeld und Urlaub im Ausland

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Ist jemand arbeitsunfähig erkrankt und bezieht Krankengeld, so stellt sich die Frage, ob der Betroffene Urlaub im Ausland machen kann, ohne seinen Anspruch auf Krankengeld zu verlieren. Mit dieser Frage beschäftigt sich mein Rechtstipp.

§ 16 Abs. 4 SGB V ist relativ klar:

Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Die Voraussetzungen für den Urlaub im Ausland sind somit die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und die Zustimmung der Krankenkasse. Aber welche Rechte hat ein Versicherter, wenn die Krankenkasse ihre Zustimmung versagt? Oder anders gesagt:

Kann eine Krankenkasse überhaupt ihre Zustimmung verweigern?

Hat die Krankenkasse ihre Zustimmung für den Urlaub im Ausland verweigert und das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld angeordnet, so müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Hilft die Krankenkasse nicht ab und erlässt einen Widerspruchsbescheid, so kann man dagegen vor Sozialgericht Klage erheben.

Die Sozialgerichte prüfen dann, ob die Entscheidung der Krankenkasse rechtmäßig oder nicht war. Genauer gesagt, ob die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

So brachte das Sozialgericht Würzburg in seinem Endurteil v. 13.12.2016 – S 6 KR 511/16 – auf die Argumentation der Krankenkasse, dass die lange Reise mit Pkw zum Urlaubsort den Genesungserfolg gefährde, das Gegenargument, dass die gleich lange Fahrt nach Rügen zustimmungsfrei ist. Der Kernpunkt der Entscheidung ist, dass unter Ausland im Sinne des § 16 Abs. 4 SGB V nur der Bereich außerhalb der Europäischen Union gemeint ist und die Richter auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verweisen. Dieser Auffassung schloss sich auch das Sozialgericht Karlsruhe an, Urteil vom 20.02.2018, S 4 KR 2398/17.

Die Karlsruher Richter haben den Spielraum der Krankenkassen auch auf Null reduziert, wenn diese bei ihrer Entscheidung wesentliche Aspekte außer Acht lassen. Diese sind unter anderem der Zeitpunkt der Buchung der Reise und insbesondere der Umstand, dass ein gemeinsamer Urlaub für den Betroffenen von Vorteil sein kann, als allein zuhause zu bleiben. Auch misst das Gericht den Ausführungen des behandelnden Arztes mehr Gewicht als den allgemeinen Ausführungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei.

Das Landessozialgericht NRW, Urteil vom 27.08.2015 L 5 KR 292/14 geht so weit, dass sich der Spielraum für die Zustimmung auf Null reduziert, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Urlaubsantritt unstreitig festgestellt worden ist und über den Urlaub hinaus. Anders ist es, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Aufenthalts im Ausland nicht sicher festgestellt werden kann, dann kann die Zustimmung verweigert werden. Fügt die Krankenkasse ihren Erwägungen weitere Punkte hinzu, so macht sie ihre Entscheidung angreifbar.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Urlaub im EU-Ausland zustimmungsfrei ist.

Die Krankenkassen müssen ihre Zustimmung erteilen, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor der Auslandsreise festgestellt worden ist und über die Dauer des Aufenthalts im Ausland dauert. Kann die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nicht sicher festgestellt werden, so wird die Krankasse ihre Zustimmung verweigern.

Hat die Krankenkasse das Krankengeld eingestellt, so empfiehlt es sich, Widerspruch einzulegen. Hilft die Krankenkasse nicht ab, so können Sie dagegen Klage beim Sozialgericht erheben. In eilbedürftigen Fällen kann schon davor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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