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Krankenversicherung: Günstige Tarife für Studenten bis zum 14. Semester

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Weil Studenten häufig finanziell nicht gerade üppig ausgestattet sind, können sie sich während ihres Studiums günstig gesetzlich krankenversichern lassen. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ihnen diese Vergünstigungen gewähren. Das hat nun das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Schließlich sind sie in der Regel sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Entsprechende Bestätigungen müssen bei der Immatrikulation vorgelegt werden. Das Redaktionsteam von anwalt.de zeigt, was Studenten beim Thema Krankenkasse beachten sollten.

Gesetzliche Versicherungsarten

Für Studenten gibt es insgesamt drei verschiedene Varianten für die gesetzliche Krankenversicherung: die Familienversicherung, die studentische Krankenversicherung und schließlich die freiwillige Versicherung. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind beispielsweise privat krankenversicherte Studenten.

Kostenfreie Familienversicherung

Bei der sog. Familienversicherung ist ein Student kostenfrei über die Eltern bzw. über den berufstätigen Ehepartner krankenversichert, wenn das Einkommen der Studenten nicht 395 Euro (2015: 405 Euro) übersteigt. Als Einkommen werden neben Einkünften aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit insbesondere Renten, über Miete oder Pacht erzielte Einkünfte und Einnahmen aus Kapitalanlagen berücksichtigt. BAföG-Bezüge zählen dagegen nicht mit. Sonderregeln gelten für Mini-Jobber. Sie können sich beitragsfrei mitversichern lassen, wenn ihr Einkommen 450 Euro übersteigt.

Mit der Familienversicherung sind Studenten grundsätzlich nur bis zum 25. Lebensjahr mitversichert, wobei eine Verlängerung möglich ist. Wer etwa Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet hat, kann eine entsprechende Verlängerung beanspruchen, § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V.

Studentische Krankenversicherung

Über die studentische Krankenversicherung können sich Schul- oder Hochschulabsolventen beispielsweise im Anschluss an die Familienversicherung versichern lassen. Sie müssen dann nur sehr günstige Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Beim Anspruch auf BAföG werden die Versicherungskosten entsprechend berücksichtigt.

Allerdings gibt es auch bei diesem Modell der gesetzlichen Krankenversicherung Grenzen. Die Vergünstigungen der studentischen Krankenversicherung können höchstens bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum 14. Fachsemester bezogen werden. Eine Verlängerung ist auch bei der studentischen Krankenversicherung möglich, etwa wenn man wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung das Studium nicht beenden kann. Bei solchen gravierenden Gründen kommt eine Verlängerung bis zum maximal 37. Lebensjahr in Betracht. Der 12. Senat des BSG hat jetzt klargestellt, dass man sich über diese Altersgrenze hinaus jedoch nicht mehr über die studentische Krankenversicherung versichern kann (BSG, Entscheidung v. 15.10.2014, Az.: B 12 KR 17/12 R).

Freiwillige Versicherung

Regulär ab dem 30. Geburtstag oder nach dem 14. Semester müssen Studenten dann in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, § 9 SGB V. Dort hat man dann eventuell noch für die ersten sechs Monate die Möglichkeit, einen günstigen „Examenstarif“ zu erhalten.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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