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Krankenversicherung - Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbings denkbar!

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Die Rechtsposition gemobbter Arbeitnehmer gegenüber ihrer Krankenversicherung verbessert ein Urteil des BGH vom 09.03.2011: bei Arbeitsunfähigkeit ist Krankentagegeld nicht ausgeschlossen.

Ein Arbeitnehmer wurde am Arbeitsplatz gemobbt. Das Mobbing führte dazu, dass er unter psychischen und auch physischen Beschwerden (Depressionen, Panikreaktionen, Rückenbeschwerden) litt, die fachärztlich festgestellt wurden. Er war ärztlich krankgeschrieben und löste am Ende durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag mit seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf.

Seine private Krankenversicherung wollte ihm dennoch kein Krankentagegeld bezahlen. Mobbing sei keine Krankheit; wegen der Mobbing-Folgen sei er auch nicht arbeitsunfähig krank im Sinne der Versicherungsbedingungen sondern lediglich an dem gemobbten Arbeitsplatz nicht einsatzfähig. Das sei ein Fall der „konfliktbedingten Arbeitsplatzunverträglichkeit" aber keine zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit und somit kein Versicherungsfall für die Krankentagegeldversicherung. Die Versicherung meinte noch, das Mobbingopfer müsse sich ggf. beim Arbeitsgericht zur Wehr setzten, könne aber von ihr keinesfalls Krankentagegeld beanspruchen.

Derartiger Spitzfindigkeit der Versicherung erteilte das OLG Celle (Urteil vom 12.05.2010) eine Absage. Die ärztlich festgestellten Beschwerden seien sehr wohl eine Krankheit, auch wenn sie letztlich aus Umständen des Arbeitsumfeldes herrührten. Es gab der Zahlungsklage des Versicherten statt.

Das Landgericht hatte zuvor übrigens noch gegenteilig entschieden und dem Mobbingopfer den Anspruch auf Krankentagegeld versagt.

Der BGH hat letztinstanzlich und endgültig dem gemobbten Arbeitnehmer Recht gegeben (Urteil vom 09.03.2011).


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