Krankheit während der Corona-Pandemie: Attest am 1. Tag?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber in Corona-Zeiten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest von seinen Mitarbeitern verlangen? Könnte das während einer Pandemie vielleicht unzumutbar sein wegen eines zusätzlichen Infektionsrisikos? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich und abgesehen von der Corona-Situation gilt: Arbeitgeber dürfen von ihren Mitarbeitern ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) verlangen. So steht es im Gesetz, und so sieht es auch das Bundesarbeitsgericht.

Allerdings kommt es zunächst darauf an, was dazu im Arbeitsvertrag steht. Steht dort, dass der Arbeitgeber erst ab dem dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung verlangen darf, kann er von dieser Regel grundsätzlich nicht abweichen. Regelt der Arbeitsvertrag dazu nichts, kann der Arbeitgeber von seiner bisherigen Praxis, die Bescheinigung am dritten Tag zu verlangen, abweichen und sie bereits ab dem ersten Tag einfordern. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber dafür keinen Grund nennen.

Dass der Arbeitnehmer sich, etwa während der Grippesaison, durch den Arztbesuch einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzt, spielt dafür grundsätzlich keine Rolle.

Ändert die Corona-Situation etwas daran?

Immerhin handelt es sich um eine globale Pandemie, und bei Covid-19 um eine schwerwiegende Krankheit. Ändert „Corona“ etwas an der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Anweisung des Chefs schon am ersten Tag zum Arzt gehen zu müssen?

Hier muss ich als Arbeitsrechtler ganz klar sagen: Nein. Zum einen stand schon immer das Risiko im Raum, sich in Arztpraxen bei anderen Patienten anzustecken. Hinzu kommt: Arztpraxen hat man nicht zu besonders gefährdeten Orten erklärt. Auch sie müssen Hygienestandards einhalten und Praxisbesucher durch Abstände oder einen bestimmten organisatorischen Ablauf möglichst vor Ansteckungen schützen.

Fazit: Der Arbeitgeber darf auch in Corona-Zeiten von seinen Arbeitnehmern verlangen, am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Krankschreibung vorzulegen. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, begeht er eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung ahnden kann – und im Wiederholungsfall unter Umständen sogar mit einer Kündigung.

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