Krankheitsbedingte Kündigung – was kann ich tun?
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Ein weitverbreiteter Irrtum besagt, dass man wegen Krankheit gar nicht gekündigt werden kann. Dem ist nicht so. Auch Krankheit kann einen Kündigungsgrund darstellen. Damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
- Negative Gesundheitsprognose
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers
- Interessensabwägung (zugunsten des Arbeitgebers).
Näheres zu den Voraussetzungen siehe Rechtstipp „Kündigung wg. Krankheit – erlaubt?“.
Weitverbreitet ist auch der Glaube, dass man während einer Krankheit nicht gekündigt werden kann. Dies ist ebenfalls nicht zutreffend. Auch im Krankenstand ist man nicht vor einer Kündigung geschützt. Vielmehr kann der Krankenstand gerade den Grund für die Kündigung darstellen. Näheres siehe Rechtstipp „Kündigung wg. Krankheit – erlaubt?“, „Krankheitsbedingte Kündigung – wann möglich?“ und „Krankheitsbedingte Kündigung – wann möglich? II“.
Was aber tun, wenn man tatsächlich krankheitsbedingt gekündigt wird?
Da die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung sehr hoch liegen, muss zunächst geklärt werden, ob der Arbeitgeber tatsächlich berechtigt war, eine Kündigung wegen Krankheit auszusprechen. Sollten Sie Kündigungsschutz genießen (dies ist der Fall, wenn Sie bereits mehr als 6 Monate beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt), so haben Sie die Möglichkeit, gegen eine ungerechtfertigte Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.
Wichtig ist jedoch, schnell zu handeln.
Möchten Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, so müssen Sie binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben müssen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht mehr für den Arbeitgeber arbeiten, sondern eine Abfindung aushandeln wollen. Sollten Sie diese Frist versäumen, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam! Da nach Ablauf der Frist eine Kündigungsschutzklage keinerlei Aussicht mehr auf Erfolg hat, wird sich auch der vormalige Arbeitnehmer mangels „Druckmittel“ in der Regel auch nicht mehr auf die Zahlung einer Abfindung einlassen.
Die 3-Wochen-Frist gilt natürlich auch, wenn während einer Krankheit gekündigt wird. Auch in diesem Fall muss man umgehend reagieren und nicht erst die Genesung abwarten, um gegebenenfalls gravierende Nachteile zu vermeiden.
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