Krankschreibung digital!

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Seit dem 1. Januar 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den sogenannten gelben Schein ersetzt. Was bedeutet das für den Ablauf der Krankmeldung im Arbeitsverhältnis? Was muss der Arbeitnehmer beachten? Kann sich der Arbeitnehmer darauf verlassen, dass der Arbeitgeber jetzt alles bei der Krankenkasse abruft?


Was wurde neu geregelt?


Nach aktueller Gesetzeslage wurde ein neuer § 5 Abs. 1a in das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eingefügt. Hierdurch ist für gesetzlich versicherte Mitarbeiter die Pflicht zur Übergabe der „Papier-AU“ (den sogenannten gelben Schein) an den Arbeitgeber entfallen. Der Arbeitgeber muss künftig selbständig die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auf digitalem Weg bei der Krankenkasse des Mitarbeiters abrufen.


Was bleibt bestehen?


Trotz dieser Neuregelung besteht nach wie vor die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, also in der Regel vor planmäßigem Arbeitsbeginn mitzuteilen („Krankmeldung“). Das ist wichtig und wird häufig übersehen. Die Krankmeldung bleibt also nach wie vor verpflichtend für den Mitarbeiter.


Auch ist der Mitarbeiter verpflichtet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Tag die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen („Krankschreibung“). Diese Pflicht kann auch – was häufig der Fall ist - durch arbeitsvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung auf den ersten, zweiten oder dritten Krankheitstag vorgezogen werden. Der Besuch beim Arzt ist also ebenfalls für den Mitarbeiter verpflichtend.


Neu ist nur, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die „Papier-AU“ nicht mehr vorlegen muss. Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die jeweilige Krankenkasse. Dort muss der Arbeitgeber sie aktiv abrufen. Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber sodann folgende Informationen: den Namen des versicherten Mitarbeiters sowie Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit.


Das ist jedenfalls die Theorie. Nach meiner Erfahrung ist das Verfahren noch lange nicht ausgereift. Gerade bei dem Abruf der AU-Daten hapert es noch. Das ist aber – so will es das Gesetz – das Problem des Arbeitgebers.


Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist dagegen datenschutzrechtlich nicht zulässig und auch nicht möglich. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer auf Basis der jeweiligen Krankmeldung bei der Krankenkasse angefordert werden. Dabei ist der Abruf frühestens einen Kalendertag nach der ärztlichen Feststellung (also grundsätzlich erst ab dem 4. Krankheitstag) zulässig. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sollte der Arbeitgeber dokumentieren, dass und wann der Mitarbeiter mitgeteilt hat, krank zu sein.


Was gilt für privat versicherte Mitarbeiter?


Privat krankenversicherte Mitarbeiter sind durch die gesetzliche Neuregelung nicht betroffen. Für sie bleibt es bei der Pflicht zur Vorlage der „Papier-AU“. Hier bleibt also alles beim Alten.



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Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht


www.kanzlei-vanderleeden.de


Foto(s): Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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