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Kreditaufnahmen und deren strafrechtliche Risiken

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In dem folgenden Rechtstipp erhalten Sie einen Überblick über mögliche strafrechtliche Risiken bei der Aufnahme von Krediten, die sowohl für juristische (GmbH, AG, etc.) als auch für Privatpersonen gelten. Solche Fragen werden sich in der Regel dann stellen, wenn der Kredit notleidend wird. Dann wird nämlich gefragt werden, ob die Kreditmittel aufgrund falscher Angaben des Kreditnehmers (seines Vertreters z. B. GF) „erschlichen“ wurden.

Der Behandlung dieser Fälle kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, da der Kreditnehmer persönlich gemäß §§ 823 Abs. 2, 826 BGB für die Kredite haftet.

I. Betrug gemäß § 263 StGB

Wegen Betruges macht sich strafbar, wer zur Erlangung von Finanzierungsmitteln über seine die für die Beurteilung der Kreditfähigkeit relevanten Verhältnisse täuscht und der Kreditgeber infolge der Täuschung zu der irrigen Annahme gelangt, der Kreditnehmer sei kreditwürdig und ihm deshalb einen Kredit bewilligt und auszahlt. Zudem muss dem Kreditgeber hierdurch ein Schaden entstehen, d. h. die fehlerhaften o. unvollständigen Angaben müssen ursächlich für den Schadenseintritt (Kreditausfall) sein.

Auf der subjektiven Ebene muss im Zeitpunkt des Kreditantrages beim Kreditnehmer die Absicht bestanden haben, den Kreditgeber über die tatsächlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu täuschen, um ihn zur Gewährung/Auszahlung eines Kredites zu veranlassen und ihn dadurch zu schädigen.

Wenn dieser Tatbestand als verwirklicht angesehen wird, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

II. Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB

Der Straftatbestand des Subventionsbetruges ist vorrangig auf den Schutz des Allgemeininteresses an einer wirkungsvollen staatlichen Subventionspraxis gerichtet und soll vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Gelder schützen.

Deshalb erfolgt hier eine Verlagerung der Strafbarkeit auf einen relativ frühen Zeitpunkt des Handelns. Strafbar ist bereits die Angabe unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen über subventionserhebliche Umstände gegenüber dem möglichen Subventionsgeber. Auch eine Drittbegünstigung ist strafbar. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es für die Verwirklichung des Tatbestandes, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird, insoweit nicht an.

III. Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB

Schutzzweck dieser Norm ist es, Anleger und den Kapitalmarkt vor unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen von nachteiligen Tatsachen in Prospekten oder anderen Darstellungen über Vermögensgegenstände, die zum Vertrieb von Wertpapieren oder Kapitalanlagen jeglicher Form dienen, zu schützen.

Das Besondere an dieser Strafnorm ist, dass die Strafbarkeit bereits im Stadium des Verteilens des unrichtigen Prospekts/Dokumentes an einen größeren Personenkreis erfüllt ist, ohne dass eine irrtumsbedingte Schädigung von Anlegern nachgewiesen werden muss.

Nicht bestraft wird jedoch, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die durch den Erwerb zu erbringende Leistung erbracht wird. Ebenfalls tritt Straffreiheit dann ein, wenn der Schadensfall auch ohne Zutun des Täters nicht eingetreten ist, dieser aber nachweisen kann, dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Erbringen der Leistung des Anlegers zu verhindern.

Der Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

IV. Kreditbetrug gemäß § 265b StGB

Für Unternehmen ist es gemäß § 265 StGB strafbar, wenn ein Betrieb im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belastung oder Veränderung der Bedingungen des Kredits für den Betrieb (oder auch vorgetäuschten Betrieb) über die wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige oder unvollständige Unterlagen (Bilanzen, GuVR, Gutachten etc.) vorlegt oder schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für das Unternehmen vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind. Auch ist unter Strafe gestellt, Verschlechterungen der in den Unterlagen gemachten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei deren Vorlage nicht mitzuteilen.

Nicht bestraft wird, wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber den auf Grund der Tat bewilligten Kredit auszahlt. Ebenso wird nicht bestraft, wer sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Kreditauszahlung zu verhindern, auch wenn die Auszahlung ohne Zutun des Täters nicht erfolgte.

Im Falle einer Verurteilung reicht der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

V. Untreue gemäß § 266 StGB

Der Tatbestand der Untreue ist ein sog. Auffangtatbestand im Bereich der Vermögensschädigungsdelikte. Durch diese Norm wird allein das Vermögen geschützt. Schädigt also eine vermögensbetreuungspflichtige Person das Vermögen des Geschäftsherrn (Vermögensinhabers) vorsätzlich und pflichtwidrig, ist der Tatbestand der Untreue erfüllt.

Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn ein Kreditsachbearbeiter einen Kredit trotz nicht hinreichend vorhandener, werthaltiger Sicherheiten vergibt und die Bank hierdurch einen Schaden erleidet oder ein angestellter Fremd-Geschäftsführer einer GmbH sich (insbesondere unter Befreiung des § 181 BGB) ein völlig unangemessen hohes Gehalt zahlt.

Sollte der Straftatbestand der Untreue verwirklicht worden sein, können Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe ausgeurteilt werden.

VI. Unrichtige Darstellung gemäß § 331 HGB (Bilanzfälschung)

Der Straftatbestand der Bilanzfälschung ist eine Strafnorm aus dem sog. Nebenstrafrecht. Hiernach macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft deren Verhältnisse u. a. in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

Im Falle der unrichtigen Wiedergabe weicht die Darstellung der Lage von der Wirklichkeit ab (Bilanzfälschung/Bilanzverschleierung).

Eine Bilanzfälschung ist eine willkürliche Erhöhung oder Herabsetzung einzelner Bilanzposten i.S.v. falschen Wertansätzen, wenn es sich dabei um nicht mehr vertretbare Bewertungen handelt, die Unrichtigkeit evident und die Darstellung unvertretbar ist. 

Eine Bilanzverschleierung ist eine undeutliche oder unkenntliche Wiedergabe von Tatsachen, sodass sich die wirklichen Verhältnisse nur schwer oder gar nicht erkennen lassen.

Für beide Tatbestandsvarianten gibt es zahlreiche Beispiel, deren Aufzählung den hiesigen Rahmen sprengen würde.

Für Handlungen dieser Art können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.

TIPP:

Für alle genannten Straftatbestände ergeben sich zahlreiche Verteidigungsansätze. Dies liegt insbesondere daran, dass die Interpretation der Tatbestandsmerkmale einer weiten Auslegung zugänglich ist und die Sachverhalte oft sehr komplex sind. Auch der Zeitpunkt bestimmter Handlungen und die subjektive Komponente sind von erheblicher Bedeutung. 

Sollte gegen Sie ein solcher Tatvorwurf erhoben werden, sollten Sie auf jeden Fall einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren. Geben Sie keine Einlassung ab, bevor Sie mit Ihrem Anwalt gesprochen haben.


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