Kreditnehmer der Allianz-Lebensversicherung können noch bis 21. Juni viel Geld sparen

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Allianz-Lebensversicherung nutzt fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Die Allianz-Lebensversicherung nutzt gegenüber Verbrauchern fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.

Im Jahr 2002 wurde vom Gesetzgeber aus Gründen des Verbraucherschutzes eine gesetzliche Musterbelehrung eingeführt, die für alle Kreditinstitute bundesweit verbindlich ist.

Jedoch wurden die gesetzlichen Vorgaben von der Allianz-Lebensversicherung bereits mehrfach ignoriert. Dies führt dazu, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Darlehensverträge auch noch nach mehreren Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen kann. Denn durch den Gebrauch einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung seitens des jeweiligen Kreditinstituts greift die 14-tägige Widerrufsfrist nicht ein! Falsch belehrte Verbraucher können ihre Verträge demnach noch Jahre später widerrufen.

„Widerrufsjoker“ nutzen und viel Geld sparen

Ein Widerruf des Altkredits bei der Allianz-Lebensversicherung kann sich als finanziell äußerst geschickter Schachzug darstellen. Durch einen Widerruf wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt, also alle getätigten Zahlungen und Leistungen werden zurückgewährt, der Zustand vor Vertragsschluss wird wiederhergestellt. Dadurch entfällt für das Kreditinstitut der Anspruch auf schadensersatzgleiche Zahlungen des Verbrauchers für ausbleibende Leistungen. Bei einer Kündigung fällt diese regelmäßig in Form der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung an.

Weiterhin ebnet ein Widerruf den Ausstieg aus langfristig angelegten Darlehen, die zu schlechten Konditionen geschlossen wurden. Die Möglichkeit, einen alten Vertrag bei der Allianz-Lebensversicherung problemlos zu widerrufen, bringt eine Umschuldungsoption mit sich. Kurz: Durch den späten Widerruf kann ein alter Darlehensvertrag gegen einen neuen zu wesentlich besseren Konditionen eingetauscht werden, da der Zins sich momentan auf einem historischen Tiefpunkt befindet.

Verbraucher werden über die Widerrufsfolgen im Unklaren gelassen

Der Verbraucher wird unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ richtig belehrt, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Allerdings wird dem Verbraucher verschwiegen, innerhalb welcher Fristen Rückgewähransprüche auszugleichen sind. Die Angabe ist für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlich, da der Verbraucher einerseits seine eigene Liquidität planen muss, andererseits berücksichtigen muss, dass unterschiedliche Fristen für die Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer und für die Rückzahlung der bereits gezahlten Raten durch den Darlehensgeber laufen.

Nach der Rechtsprechung ist es ein wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die Erstattung etwaiger Zahlungen an den Verbraucher vorzunehmen hat.

Die Kreditnehmer werden fehlerhaft über den Beginn des Fristlaufes informiert

In der – dem Darlehensvertrag beiliegenden – Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer von der Allianz-Lebensversicherung über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt informiert: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend genug ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt; er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher erst dann zu laufen, wenn ihm neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Bevor der Verbraucher keine eigene Vertragserklärung abgegeben hat, beginnt die Widerrufsfrist für ihn nicht zu laufen. Dies aber wird aus der verwendeten Belehrung nicht deutlich. Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Die Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Fristbeginns zu unbestimmt und verstößt damit gegen das in § 355 BGB a.F. BGB verankerte Deutlichkeitsgebot.

Die Zeit, um das Darlehen zu widerrufen, läuft den Kunden der Allianz-Lebensversicherung jedoch davon. Das liegt daran, dass die große Koalition im April diesen Jahres eine Gesetzesänderung beschlossen hat, nach welcher die Widerrufsfrist nicht mehr „unendlich“ ist, sondern auf eine Woche und 14 Tage begrenzt ist. Diese Regelung gilt für alle vor dem 01. April 2016 geschlossenen Immobiliendarlehensverträge ab dem 21.06 2016. Dies geht aus den Forderungen der Kreditinstitute hervor, die sich durch diese Gesetzesänderung mehr Rechtssicherheit erhoffen. Deswegen sollten die Kunden der Allianz-Lebensversicherung so schnell wie möglich von den – ihnen noch zustehenden – Widerrufsrechten Gebrauch machen

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