Kreissparkasse Ravensburg: Immobiliendarlehen widerrufen und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen
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Tausende Belehrungen in ganz Deutschland fehlerhaft
Mit einer gesetzlichen Neuregelung von Anfang November 2002 hatte der Gesetzgeber vorgehabt, einen weiteren Schritt in Richtung Verbraucherschutz zu gehen. Er verpflichtete Kreditinstitute, bei Abschluss eines Immobiliendarlehnsvertrages Verbraucher fortan umfassend über die ihnen zustehenden Widerrufsrechte zu informieren. Das sollte schriftlich, also im Vertragstext geschehen und möglichst anschaulich gestaltet und deutlich formuliert sein. Als Orientierungshilfe sollte Banken die Anlage II zur sogenannten BGB-informations-Verordnung dienen, ein Muster, das bestenfalls schlicht übernommen werden sollte.
Vielfach geschah aber genau das nicht. Die Rechtsabteilungen der Banken erstellten teilweise Widerrufsbelehrungen die den Vorgaben des Gesetzgebers hinsichtlich Deutlichkeit und Verständlichkeit nicht entsprachen. Vielfach wurden daher Fehler erfolgreich beanstandet und die Belehrungstexte letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof für ungültig erklärt. Interessantes Detail: Ist eine Widerrufsbelehrung ungültig, hat die enthaltene Widerrufsfrist niemals zu laufen begonnen. Verbraucher können dann noch heute widerrufen und damit den Darlehensvertrag verlassen. Und das selbstverständlich ohne eine – im Falle der Kündigung anfallende – sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung“ zahlen zu müssen.
In Zeiten rekordverdächtig niedriger Zinsen an den Märkten ist ein Neuabschluss, die sogenannte „Umschuldung“ zu deutlich attraktiveren Konditionen für zahlreiche Darlehensnehmer interessant. Und auch wer sein Darlehen schon nicht mehr braucht, vertraglich aber noch für ein paar Jahre gebunden wäre profitiert: Er kann ablösen, ohne die vorgesehene Vertragsstrafe, die Vorfälligkeitsentschädigung, zahlen zu müssen.
Fehler in Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Ravensburg aus dem Jahr 2008 entdeckt
In Verträgen der Kreissparkasse Ravensburg die zwischen März und September 2008 geschlossen wurden, sind bereits Abweichungen vom Muster des Gesetzgebers aufgefallen. Verbraucher können ihre Unterlagen selbst auf typische Fehler prüfen und damit erste Anhaltspunkte für einen möglicherweise erfolgreichen Widerruf ermitteln.
In den Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse findet sich zum Fristbeginn beispielsweise die Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Der BGH hat diese Formulierung bereits mehrfach beanstandet, weil sie zu unbestimmt sei. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, was genau dafür passieren müsse.
Der Verbraucher soll jedoch durch die Belehrung selbst in die Lage versetzt werden seinen Vertrag zu widerrufen. Er soll gerade nicht nachfragen müssen, um Unklarheiten zu beseitigen. Die Formulierung wird daher in vielen Fällen einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellen und ungültig sein.
Weiterhin wurde bereits eine Fußnote zur 14-tägigen Widerrufsfrist bemängelt. Der Verbraucher wird dort aufgefordert die Frist im Einzelfall selbst noch einmal nachzuprüfen. Diese Aufgabe kann aber nicht auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden, sondern muss von der Bank erledigt werden. Eine Prüfung durch den Verbraucher selbst liefe der Grundidee des Gesetzgebers hinsichtlich einer umfassenden und deutlichen Belehrung durch den Darlehensgeber zuwider.
Schließlich finden sich unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ Ungenauigkeiten hinsichtlich der Rückgewährfristen im Widerrufsfall. Die Bank informiert hier richtig, dass die Frist zur Rückgewähr der Darlehensmittel für den Verbraucher nach erfolgtem Widerruf 30 Tage beträgt. Irreführend kann in der Folge sein, dass die Sparkasse mit keinem Wort ihre eigene Frist zur Rückgewähr aller empfangenen Zahlungen erwähnt. Erneut informiert die Kreissparkasse Ravensburg hier jedenfalls nicht umfassend genug.
Prüfung Ihrer Unterlagen durch Werdermann | von Rüden
Verbraucher, die Fehler in ihren Widerrufsbelehrungen vermuten, sollten diese von Experten prüfen lassen. Werdermann | von Rüden bietet Ihnen eine kostenlos Erstprüfung Ihrer Unterlagen an. Auf Grundlage dieser Prüfung wird es uns möglich sein, eine Prognose für Ihre individuellen Erfolgsaussichten für einen Widerruf zu erstellen. Bei Werdermann | von Rüden haben wir schon zahlreiche Mandanten in ähnlichen Fällen erfolgreich vertreten können und sind zuversichtlich auch Ihnen helfen zu können. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung.
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