Kriege ich meine Fahrerlaubnis wieder bei Trunkenheitsfahrt mit BAK unter 1,6 Promille?

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Der Strafverteidiger in Hamburg aber auch bundesweit wird oft folgendes gefragt: Kriege ich meine Fahrerlaubnis wieder, wenn mir „der Lappen“ durch das Strafgericht entzogen worden ist bei einer BAK von unter 1,6 Promille? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Salopp formuliert stellt sich die Rechtslage so dar: Ist die Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille durch das Strafgericht entzogen worden, kann bzw. darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens abhängig machen. Die Rechtslage stellt sich aber anders dar, wenn es zusätzliche Indizien dafür gibt, dass die Annahme zukünftigen Alkoholmissbrauchs naheliegt. Sie haben also kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, wenn ihre BAK unter 1,6 Promille lag und keine anderen Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie den Alkohol zukünftig missbrauchen werden.

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Maßstab zugrunde zu legen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt entschieden (BVerwG, Urt. v. 6.4.2017- 3 C 24.15.):

Die Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol beruht, sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren zwingend erforderlich.

Diese Rechtsauffassung ist nach der Entscheidung des BVerwG vom 6.4.2017 nicht mit der Fahrerlaubnisverordnung vereinbar. Lag der Alkoholgehalt unter 1,6 Promille, so bedarf es bei einer einmaligen Alkoholfahrt im Straßenverkehr zusätzlicher Tatsachen, die auf Alkoholmissbrauch schließen lassen, um die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen.


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