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Kündigung Bausparvertrag: BGH konkretisiert Beginn der 10-Jahresfrist bei Bonuszinsen

  • 1 Minuten Lesezeit

Bausparkassen dürfen im Regelfall den Bausparvertrag kündigen, wenn der Bausparer 10 Jahre nach der ersten Zuteilungsmöglichkeit noch kein Darlehen abgerufen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar dieses Jahres entschieden (Az.: XI ZR 185/16). Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Verträge, die einen Zinsbonus vorsehen. 

Viele Bauspartarife sehen einen Bonus vor, wenn der Sparer nach Zuteilung auf ein Darlehen verzichtet. In den meisten Bedingungen der Bausparkassen wird der Bonus frühestens nach 7 Jahren Laufzeit gezahlt. Mitunter hängt er auch davon ab, dass der Vertrag eine bestimmte Bewertungszahl erreicht hat, mit der die Kasse die Sparleistung der Kunden bewertet. 

Frist beginnt mit Bonusanspruch

Sind die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt, bevor der Vertrag zugeteilt werden kann, so kann die Bausparkasse den Vertrag 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Ist der Bausparvertrag jedoch nach Tarif und Sparverlauf bereits zuteilungsreif, bevor die Voraussetzungen für den Bonuszins erfüllt sind, darf die Bausparkasse erst kündigen, wenn auch der Bonusanspruch seit mindestens 10 Jahren besteht. 

Beispiel für fehlerhafte Berechnung der 10-Jahresfrist

Hat ein Sparer im Jahr 2002 einen Bonus-Bausparvertrag abgeschlossen, der im Oktober 2006 erstmals zuteilungsreif wurde, die Bewertungszahl für die Bonusverzinsung aber erst Ende August 2010 erreicht hat, so ist eine Kündigung vor Ablauf September 2020 gem. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB nach Ansicht des BGH unwirksam.

Betroffene eines Bausparvertrags mit Bonusverzinsung sollten daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen der Bonusverzinsung nach Erreichen der erstmaligen Zuteilungsreife vorgelegen haben. Sollte dies der Fall sein und die Bausparkasse den Vertrag gem. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB verfrüht gekündigt haben, sollte umgehend unter Angabe der zitierten BGH-Entscheidung der Kündigung widersprochen werden.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt bundesweit eine Vielzahl von Bausparerinnen und Bausparer gegen Bausparkassen bei vorzeitiger Kündigung von Bausparverträgen. Gerne steht er Betroffenen im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht

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