Kündigung Bausparvertrag Ombudsmann: Deckungszusage HUK Coburg Rechtsschutzversicherung ARB 2013

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Viele Bausparkunden der Aachener Bausparkasse erhalten aktuell Kündigungen ihrer Bausparverträge, bei denen sich die Bausparkasse auf ein Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB oder § 488 Abs. 3 BGB beruft. Viele dieser Kündigungen sind nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte rechtswidrig, sodass Bausparern empfohlen werden kann, sich gegen die erklärten Kündigungen, notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe zur Wehr zu setzen.

In diesem Zusammenhang stellt sich für viele Bausparer die Frage nach einer Kostendeckung eines Rechtsstreites durch die eigene Rechtsschutzversicherung. In vielen Fällen haben Bausparer mit dem Bausparvertrag mit der HUK Coburg Bausparkasse (heute Aachener Bausparkasse) auch eine Rechtsschutzversicherung mit der HUK Coburg Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Teilweise wurden für diese Verträge (nachträglich) die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2013 (ARB 2013) vereinbart.

Nach der Kündigung stellen viele Bausparer eine Anfrage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung, ob diese einen Rechtsstreit gegen die Aachener Bausparkasse finanzieren würde. In mehreren der Kanzlei ARES Rechtsanwälte vorliegenden Fällen verweigert die HUK Coburg Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage mit Hinweis auf § 3 Abs. 2 f bb) der ARB 2013, wonach „Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit […] Geld- und Vermögensanlagen (z.B. Lebens- und Rentenversicherungen, Sparverträge und vermögenswirksame Leistungen“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und verweist darauf, dass es sich bei dem Bausparvertrag um einen Sparvertrag handele.

Dies ist nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte unzutreffend. Nicht nur verschiedene Oberlandesgerichte sondern auch der BGH haben mittlerweile entschieden, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Darlehensvertrag und nicht um einen Sparvertrag z.B. im Sinn eines Sparkassenbriefs handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16).

Deckungszusage nach Einleitung eines Verfahrens bei dem Versicherungsombudsmann

Bausparer sollten die Verweigerung der Rechtsschutzdeckung nicht hinnehmen, sondern z.B. die Hilfe des Versicherungsombudsmanns suchen. Nachdem für eine betroffene Bausparerin durch die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ein Verfahren bei dem Ombudsmann für Versicherungen eingeleitet worden war, lenkte die Versicherung ein und bestätigte „nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit“ Kostendeckung.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte, die auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, vertritt betroffene Bausparer zur Abwehr erklärter Kündigungen gegenüber Bausparkassen in einer Vielzahl Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichten sowie Land- und Amtsgerichten deutschlandweit.

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http://ares-recht.de/news/2017/02/kuendigung-bausparvertrag-der-aachener-bausparkasse-rechtswidrig/

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