Kündigung bei Einträgen auf Facebook

  • 3 Minuten Lesezeit

Vorsicht: Private Einträge bei Facebook können den Job kosten!

Viele Arbeitnehmer haben einen Account bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken und posten hierüber regelmäßig Kommentare und Bilder aus ihrer Freizeit. Dies ist zunächst rein privat und erfolgt außerhalb des Arbeitsverhältnisses.

Aber es besteht für Arbeitnehmer die Pflicht, auch außerhalb der Arbeitszeit auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.

Diese berechtigten Interessen können verletzt werden, wenn die Einträge in sozialen Netzwerken einen Bezug zum Arbeitsverhältnis bekommen. Dann können auch Einträge in privaten sozialen Netzwerken zu berechtigten – auch fristlosen – Kündigungen führen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die fristlose Kündigung eines Auszubildenden bestätigt, der auf seinem Facebook-Profil unter „Arbeitgeber“ den Eintrag hatte: „Arbeitgeber = Menschenschinder & Ausbeuter“. Zwar war der Arbeitgeber nicht namentlich benannt, aber das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass zumindest Freunde und Arbeitskollegen den aktuellen Arbeitgeber kennen und ggfls. sogar Geschäftspartner den Auszubildenden/Arbeitnehmer dem Unternehmen zuordnen könnten (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, 3 Sa 644/12), sodass die Kündigung berechtigt sei.

Mehr Glück hatte ein Arbeitnehmer, dessen Fall vor dem Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 29.09.2012, 3 Ca 949/12) verhandelt wurde. Dieser hatte in einem Eintrag auf Facebook einige seiner Arbeitskollegen als „Speckrollen & Klugscheißer“ bezeichnet. Das Arbeitsgericht sah zwar die Beleidigungen der Arbeitskollegen grundsätzlich als einen geeigneten Grund für eine Kündigung an, kippte jedoch die Kündigung des Arbeitgebers mit der Begründung, die betroffenen Arbeitnehmer seien namentlich nicht genannt und für Außenstehende nicht identifizierbar.

Glück hatte auch eine Arbeitnehmerin, die die Kündigung für einen „Gefällt-mir-Button“ zu einem Post ihres Ehemanns bekommen hatte. Der Ehemann der Arbeitnehmerin, einer Sparkassenmitarbeiterin, hatte auf seinem Account gepostet, dass er sein Sparschwein auf die Vornamen der örtlichen Vorstände der Sparkasse getauft hätte und führte dazu aus: „Irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger“. Diesen Eintrag soll die Sparkassenmitarbeiterin durch einen „Gefällt-mir-Button“ geliked haben, was sie allerdings im Prozess abstritt.

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat in seinem Urteil vom 21.03.2012, 1 Ca 148/11, entschieden, dass es zwar grundsätzlich eine Loyalitätspflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber gewesen wäre, wenn die Sparkassenmitarbeiterin dem Eintrag ihres Ehemanns öffentlich zugestimmt hätte. Da das Arbeitsverhältnis im konkreten Fall bereits seit 25 Jahren bestanden hatte, sah das Gericht eine einmalige Verfehlung für eine Kündigung nicht als ausreichend an, selbst wenn die Mitarbeiterin tatsächlich selbst den „Gefällt-mir-Button“ betätigt haben sollte.

Eine besondere Tragik hatte ein Fall, welcher vor dem Arbeitsgericht Krefeld (3 Ca 1384/13) anhängig war. Ein Arbeitnehmer, Lagerist, postete auf Facebook Fotos seiner Hochzeit. Darunter war ein Bild, wie er seine schwangere Braut gerade durch ein herzförmig ausgeschnittenes Laken trug.

Der Haken an der Sache: Der Arbeitnehmer war zu dem Zeitpunkt wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Als der Arbeitgeber die Fotos sah, kündigte er dem Mitarbeiter wegen eines sog. genesungswidrigen Verhaltens, weil der Arbeitnehmer durch das Heben seiner Frau die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft gefährdet habe. Die Parteien einigten sich letztlich auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

An den zitierten Entscheidungen kann man sehen, dass Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken schnell ihren Arbeitsplatz verlieren können, wenn Einträge/Posts einen Bezug zum Arbeitsverhältnis bekommen. Daher sollte stets Zurückhaltung gewahrt werden, auch wenn grundsätzlich Meinungsfreiheit besteht.

Rechtsanwalt Henrik Thiel

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Henrik Thiel

Beiträge zum Thema