Kündigung bei telefonischer Teilnahme an kostenpflichtigen Gewinnspielen am Arbeitsplatz
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Sollte dem Arbeitnehmer das private Telefonieren am Arbeitsplatz erlaubt sein, so umfasst diese Erlaubnis nicht auch die Teilnahme an kostenpflichtigen Gewinnspielen.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit seinem Urteil vom 16.09.2015 (Az. 12 Sa 630/15; Pressemitteilung vom 16.09.2015). Eine deshalb ausgesprochene fristlose Kündigung ist jedoch eine zu harte Maßnahme, nur eine ordentliche Kündigung ist in diesem Fall angemessen.
Damit gab das LAG der Arbeitnehmerin als Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber als Beklagtem Recht.
Sachverhalt
Den Arbeitnehmern waren im Betrieb des Arbeitgebers private Anrufe gestattet, ohne dass sie diese bezahlen mussten. Der Anruf bei kostenpflichtigen Gewinnspielnummern war weder ausdrücklich untersagt noch erlaubt.
Die Klägerin tätigte während ihrer Arbeitspausen mehrere solcher Anrufe, wobei jeder Anruf 0,50 Euro kostete.
Nachdem die Anrufe aufgefallen waren und es herauszufinden galt wer diese Anrufe getätigt hatte räumte die Klägerin umgehend ein, dass diese Anrufe von ihr durchgeführt wurden. Außerdem bot sie an den durch die Anrufe entstandenen Betrag zu erstatten.
Kurze Zeit später kündigte der Beklagte der Klägerin fristlos sowie hilfsweise fristgerecht.
Gegen diese fristlose Kündigung wand sich die Klägerin.
Entscheidung
Sowohl die erste Instanz, das Arbeitsgericht Wesel, als auch das LAG Düsseldorf haben die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet.
Eine Pflichtverletzung seitens der Klägerin liegt zwar vor, diese Pflichtverletzung habe aber nicht das nötige Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Die Pflichtverletzung ist hierbei darin zu sehen, dass die vorhandene Erlaubnis zu privaten Telefonaten zu weit ausgedehnt wurde, denn die Teilnahme an kostenpflichtigen Gewinnspielen fällt nicht unter den angedachten Rahmen des privaten Telefonierens.
Allerdings war im Betrieb der Umfang der Privatnutzung nicht geregelt, so dass sich der Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin mindert.
Zudem wurden die Anrufe während der Arbeitspausen der Klägerin getätigt, so dass sie nicht ihre Arbeitszeit missbrauchte.
Die ordentliche Kündigung der Klägerin war nicht Teil des Rechtsstreits.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass trotz einer vorhandenen Erlaubnis zum privaten Telefonieren nicht jegliche Telefonate gestattet sind. Auch wenn der Umfang nicht ausdrücklich geregelt ist, muss ein gewisser Rahmen gewahrt werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Christof Gregor, Kempten
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