Kündigung durch den Arbeitgeber in Zeiten von Corona: sofort handeln!

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Wenn der Arbeitnehmer in seinem Briefkasten oder direkt auf dem Arbeitsplatz eine Kündigung seines Arbeitgebers erhalten hat, muss schnell reagiert werden, da für die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht eine kurze 3-Wochenfrist gilt.

Lässt sich der Arbeitnehmer mit der Abwägung seiner Wünsche und Setzung seiner Ziele sowie entsprechenden Prüfung der Rechtslage durch einen Rechtsanwalt zu viel Zeit, dann kann das weitreichende Konsequenzen haben. Er verspielt dadurch eventuell eine außergerichtliche oder im Gütetermin mit Vergleich zu erwartende Abfindung des Arbeitgebers und weitere Ansprüche.

Ferner sind auch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, ist eine Geltendmachung von Ansprüchen und eine Klage gegenüber dem Arbeitgeber ebenso unzulässig.

1. Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist

Wird nach § 4 Satz 1 KSchG nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage erhoben gilt die Kündigung als wirksam. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Dies gilt nicht beim Ausspruch einer mündlichen Kündigung. War es dem Arbeitnehmer wegen Urlaub nicht möglich die 3-Wochenfrist einzuhalten kommt unter einer strengen Begründung und Darlegung des Arbeitnehmers eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG in Betracht.

2. Kündigungsschutz

Wichtig für den Arbeitnehmer ist ferner, ob er Kündigungsschutz genießt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine bestimmte Beschäftigtenzahl im Unternehmen vorliegt und die sechsmonatige Wartezeit abgelaufen ist.

a) Schwellenwert

Kündigungsschutz besteht, wenn nach dem 01.01.2004 im Betrieb eine Mindestbeschäftigtenzahl von mind. 10,25 Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten vorliegt. Vor dem 01.01.2004 gilt ein anderer Schwellenwert von mindestens 5 Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigte von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche werden mit 0,5 gezählt. Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 gezählt. Mitzuzählen ist auch der gekündigte Arbeitnehmer selbst. Daher ist es wichtig für den Arbeitnehmer abzuzählen und in Erfahrung zu bringen, wie viele Mitarbeiter das Unternehmen hat.

b) Sechsmonatige Wartezeit

Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb bei Zugang der Kündigung länger als 6 Monate bestanden haben. 

Oftmals verwechseln Arbeitnehmer die 6 monatige Wartezeit mit der Probezeit. Selbst wenn nur eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart ist, bedeutet das nicht, dass nach Ablauf von 3 Monaten nicht erleichtert gekündigt werden kann. Kündigungsschutz besteht auch hier erst nach Ablauf von 6 Monaten. Probezeit bedeutet nur, dass mit einer kurzen 2 Wochenfrist gekündigt werden darf. Der Arbeitgeber kann sich also immer erst entspannen, wenn 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vorüber sind.

3. Kosten der Kündigungsschutzklage

Die Anwaltskosten trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz jede Partei selbst, ganz unabhängig davon wer verliert oder gewinnt. Ein Anwaltszwang herrscht im Arbeitsrechtsprozess in der 1. Instanz nicht. Der Arbeitnehmer kann sich daher auch selbst vor Gericht vertreten.

Das Arbeitsgerichtsverfahren unterscheidet sich vom Zivilprozess darin, dass die unterlegene Partei beim Zivilprozess auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.

Die Gerichtsgebühren entfallen dann, wenn ein Vergleich geschlossen wird.

4. Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert, dann ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Anhörung des Betriebsrates erforderlich. Ist der Betriebsrat nicht angehört worden, dann ist bereits aus diesem Grunde die Kündigung unwirksam. Dies gilt für alle Kündigungen, sowohl für fristlose als auch für die Kündigungen während der Probezeit/ Wartezeit.

5. Besonderer Kündigungsschutz durch Elternzeit, Mutterschutz, Behinderteneigenschaft u. a.

  • Mutterschutz: Nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG gilt gegenüber der schwangeren Frau während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung das Kündigungsverbot.
  • Elternzeit: Nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit nicht kündigen.
  • Pflegezeit: Ein Kündigungsverbot besteht ebenfalls während der Pflegezeit.
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Eine Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern/innen bedarf die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX.
  • Betriebsratsmitgliedschaft: Ferner genießen Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutz sowie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung u. a.

6. Folgeansprüche

Neben der Unwirksamkeit der Kündigung können sich viele weitere Streitpunkte ergeben, wie beispielsweise das

  • Arbeitszeugnis,
  • unberechtigt gekürzter Lohn,
  • Urlaubsabgeltung,
  • Auszahlung von Überstunden,
  • Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
  • Annahmeverzugslohn und vieles mehr.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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