Kündigung per WhatsApp, SMS oder E-Mail – Geht das?

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Die Kommunikation über WhatsApp, SMS und Co. ist aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Die klassische E-Mail wird teilweise durch neue Kommunikationsdienste, wie WhatsApp abgelöst, wenn es um schnelle Informationsweiterleitung geht.

Mit der immer wachsenden Beliebtheit dieser neuen Kommunikationswege stellt sich die Frage, ob diese auch dann genutzt werden können, wenn es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht.

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Kann eine Kündigung also per WhatsApp-Nachricht, SMS, oder auch per E-Mail erfolgen?

Diese Frage beantwortet § 623 BGB. Danach bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Es handelt sich um eine strenge oder auch zwingende Formvorschrift.

Was „Schriftform“ bedeutet, klärt § 126 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Die Kündigung muss folglich auf einem Schriftstück erfolgen und die Unterschrift der kündigenden Person aufweisen. Damit ist eine mündliche Kündigung, z. B. durch eine Sprachnachricht bei WhatsApp, per se ausgeschlossen. Auch eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp und Co. erfüllt damit nicht die gesetzlichen Formanforderungen und ist unwirksam.

Tipp für den Arbeitgeber

Zu beachten ist, dass die Unterschrift am Ende des Schreibens, also unterhalb des Kündigungstextes, stehen muss. Ein Handzeichen oder eine Paraphe/Kürzel reicht als Unterschrift nicht aus. Darüber hinaus muss der Empfänger der Kündigung das Kündigungsscheiben im Original – mit Originalunterschrift – und nicht etwa eine Kopie erhalten. Das Versenden eines Fotos der Originalkündigung oder als PDF-Datei ist ebenfalls unwirksam.

Festzuhalten ist, das eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder auch per Fax nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform entspricht und somit nichtig ist.

Haben Sie als Arbeitgeber eine formunwirksame Kündigung ausgesprochen, ist anzuraten dem zu kündigenden Arbeitnehmer unverzüglich eine handschriftlich unterzeichnete Kündigung im Original zu übergeben. Denn erst ab Zugang derselben beginnt die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist zu laufen.

Tipp für den Arbeitnehmer

Bei formunwirksamen Kündigungen beginnt die Kündigungsfristen nicht zu laufen.

Auch wird der Lauf der gesetzlichen 3-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht in Gang gesetzt. Will sich der Arbeitnehmer dennoch gegen die Kündigung wehren, sollte er darauf achten, die Kündigungsschutzklage in angemessener Frist geltend zu machen ist.

Sollte die Kündigung nicht vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet sein und der Kündigung keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt sein, ist der Arbeitnehmer gut beraten die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde entsprechend § 174 BGB zurückweisen. Geschäftsführer sind kraft Gesetzes zum Ausspruch von Kündigungen befugt. Personalleiter sind ebenfalls grundsätzlich berechtigt.

Die Zurückweisung muss unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber und sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.


Wir haben für Sie das A-Z der Kündigung im Arbeitsverhältnis aufbereitet, zu finden unter: https://www.ra-croset.de/wissenswertes/a-z-der-kuendigung-im-arbeitsverhaeltnis/

RA Pascal Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@croset.de

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