Kündigung während der Elternzeit – geht das?

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Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben sowohl die Mütter als auch die Väter einen rechtlichen Anspruch auf die Elternzeit, die mit der Geburt ihres Kindes beginnt und mit dem dritten Geburtstag ihres Kindes endet. Dabei bleibt den Elternteilen überlassen, ob sie diesen Rechtsanspruch für einen gewissen Zeitraum gemeinsam oder separat wahrnehmen möchten. Um diesen Rechtsanspruch erhalten zu können, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Elternteil(e) müssen einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen
  • Elternteil(e) in Elternzeit und das Neugeborene müssen in einem gemeinsamen Haushalt leben
  • Elternteil(e) in Elternzeit müssen die Erziehung und Pflege ihres Kindes selbst erledigen
  • Elternteil(e) in Elternzeit dürfen keinerlei weiteren Beschäftigung nachgehen, die mehr als 30 Wochenstunden in Anspruch nehmen würde
  • Der Wohnsitz sowie der Aufenthaltsort der Elternteil(e) in Elternzeit müssen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen

Auch Adoptiveltern haben Anspruch auf Elternzeit; ebenso in Härtefällen Verwandte dritten Grades.

Arbeitslosengeldempfänger (I und II), Schüler, Studenten sowie Praktikanten gelten nicht als Arbeitnehmer; somit besteht bei ihnen kein Anspruch auf Elternzeit.

Dauer der Elternzeit

Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer ist möglich.

Die Elternzeit, die vom Arbeitgeber gewährt werden muss, kann bis zu 36 Monate dauern. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht und muss der Arbeitgeber auch keine Lohnzahlung leisten. Die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen bleibt ohne die Zahlung von Beiträgen weiterhin bestehen. Wenn, während die erste Elternzeit noch aktuell ist, ein weiteres Kind geboren wird, so verlängert sich die Elternzeit nicht, sondern es fängt für das Neugeborene eine neue Elternzeit an.

Kündigung in der Elternzeit durch Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, dürfen grundsätzlich seitens des Arbeitgebers während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Dieses Verbot findet seine gesetzliche Regelung in § 18 BEEG.

Gemäß diesem Gesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von dem Moment an, von dem die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, nicht kündigen. Unter Beachtung der Tatsache, dass eine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt gemeldet werden muss, haben Arbeitnehmer somit exakt eine Woche Zeit, um die Anmeldung ihrer Elternzeit unter dem besonderen Kündigungsschutz durchzuführen.

Der Kündigungsschutz umfasst sämtliche arbeitgeberseitigen Kündigungen, auch Änderungskündigungen. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber die Situation seines Arbeitnehmers ausnutzt und diesen auf einen schlechteren Arbeitsplatz versetzt.

Während der Elternzeit stehen die Arbeitnehmer demnach unter einem besonderen Kündigungsschutz. Nach § 134 BGB ist eine durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ausgesprochene Kündigung nicht wirksam. Es gibt zwei Arten von Elternzeit 

  • Einmal kann es eine Arbeitspause nach § 134 BGB sein
  • zum anderen kann es eine Verringerung der Arbeitsmenge zur Betreuung und Erziehung eines Kindes geben, § 18 II Nr. 1 BEEG.

Voraussetzung für den automatischen Kündigungsschutz ist, dass zum Zeitpunkt der fraglichen Kündigung die Voraussetzungen für eine Elternzeit auch vorliegen. [BAG, 12.05.2011, 2 AZR 384/10].

Das Verlangen nach Elternzeit sollte in der Regel auch schriftlich vorliegen, obwohl nach dem Urteil auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Antrages [BAG, 26.06.2008, 2 AZR 23/07– Rn 26] Kündigungsschutz besteht. Der Start des Kündigungsschutzes ist acht Wochen vor dem Beginn der vereinbarten Elternzeit. Ist es noch vor der Geburt des Kindes, so fängt die Frist acht Wochen vor dem errechneten Termin der Geburt an. [BAG, 12.05.2011, 2 AZR 384/10 – Rn 31ff.] Es ist also nicht so, dass die Frist nachträglich mit dem realen Geburtstermin errechnet wird.

Kündigung während der Elternzeit durch Arbeitnehmer

Arbeitnehmer hingegen haben das Recht, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, und zwar gemäß § 19 BEEG grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit. Diese Frist wiederum soll dem Arbeitgeber ermöglichen, planen zu können beziehungsweise sich nach einem neuen Arbeitnehmer umzuschauen. Sollte die Kündigung nicht fristgemäß erfolgen, wird sie dahingehend angesehen, dass sie zum nächstmöglichen fristgerechten Zeitpunkt wirksam ist.

Auch haben Arbeitnehmer das Recht, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Elternzeit zu kündigen; dieses endet dann logischerweise auch innerhalb dieser Zeit.

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, können sie einvernehmlich das Arbeitsverhältnis mit Hilfe eines Aufhebungsvertrags beenden. Ist ein solcher Vertrag geschlossen, bedeutet dies automatisch das Ende des Kündigungsschutzes.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz in der Elternzeit

Ausnahmen des Sonderkündigungsschutzes bestehen jedoch in besonderen Fällen, wie beispielsweise der Stilllegung eines Betriebes. Auch strafrechtliche Vergehen des Arbeitnehmers oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitsvertrages können als solche besonderen Fälle angesehen werden.

Tritt ein solcher Fall ein, muss gemäß § 18 BEEG die Genehmigung der zuständigen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle erfolgen, beispielsweise vom Gewerbeaufsichtsamt. [BVerwG, 30.09.2009, 5 C 32.08].

Kündigung nach Ende der Elternzeit

Ist die Elternzeit beendet, läuft das Arbeitsverhältnis automatisch zu den vor der Elternzeit geltenden Bedingungen weiter. Dementsprechend entfällt auch der Sonderkündigungsschutz. Somit hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, seinen Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen, sobald dieser seine Tätigkeit wiederaufgenommen hat.

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer, die die Elternzeit beendet haben, ein Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit, sofern nicht betriebliche Gründe dagegen sprechen[LArbG München, 08.12.2009, 11 Sa 981/07]. Derartige betriebliche Gründe können beispielsweise die Entstehung unverhältnismäßiger Kosten sein; aber auch eine Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit des Betriebes.


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