Kündigungen der Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

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Viele Bausparkassen kündigen derzeit unter Berufung auf ein angebliches Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. BGB Bausparverträge, die mehr als 10 Jahre zuteilungsreif sind, aber nicht vollbespart, sodass noch ein Anspruch auf ein Bauspardarlehen besteht.

Die Bausparkassen berufen sich dabei im Wesentlichen auf ein Urteil des LG Mainz, ZIP 2015, 470.

Demgegenüber arbeitet nun ein Aufsatz von Herrn Dr. Weber ebenfalls (ZIP 2015, 961) ausführlich und überzeugend heraus, weshalb dieses Kündigungsrecht (jedenfalls nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht besteht und dass die Bausparkasse sich nur durch vertragliche Regelungen vor dem jetzigen Niedrigzinsumfeld schützen konnten.

Schon die bei Bausparverträgen nach der Rspr. zulässige Bearbeitungsgebühr (anders als bei Darlehensverträgen) spricht dafür, dass dem Bausparer das Anrecht auf die Inanspruchnahme des Darlehens nicht über § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB entzogen werden könne. Zudem fehlt in diesen Fällen das vollständige Empfangen im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

In diesem Sinn entschied nach Presseberichten auch das LG Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015, Az. 12 O 120/15, in einem vergleichbaren Verfahren gegen die Wüstenrot.

Ein gerichtliches Vorgehen hat daher Erfolgsaussichten, auch wenn die obergerichtliche Rspr. zu diesem Thema bislang fehlt und aufgrund der Kostenrisiken die Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung vorliegen sollte.

Lassen Sie sich fachkundig beraten. Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich bereits mehrere Verfahren – gerichtlich, außergerichtlich und in Ombudsverfahren.

Nutzen Sie unsere Erfahrung.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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