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Kündigungsfrist berechnen: Was ist zu beachten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine Kündigungsfrist kann sich sehr kurz und manchmal auch sehr lang anfühlen. Die Laufzeiten sind jedoch klar geregelt. Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten, wenn sie kündigen möchten?

Die wichtigsten Fakten

  • Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.
  • Im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag können andere Kündigungsfristen vereinbart werden.
  • Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung die Betriebszugehörigkeit des Angestellten berücksichtigen.

So gehen Sie vor

  1. Bleiben Sie nach Erhalt einer Kündigung ruhig.
  2. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt und lassen Sie die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin prüfen.
  3. Reagieren Sie schnell! Eine Klage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

Welche Kündigungsfristen gibt es?

Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Damit ist jedoch nicht etwa ein Monat gemeint, sondern tatsächlich 28 Tage. Eine Ausnahme bildet die Probezeit: Innerhalb dieser kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber mit einer Frist von 2 Wochen jederzeit kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag können für eine ordentliche Kündigung andere Kündigungsfristen vereinbart werden. Diese dürfen allerdings nicht die gesetzlichen Regelungen unterschreiten. Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er Kenntnis von dem wichtigen Kündigungsgrund erlangt hat.

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Dauer des ArbeitsverhältnissesKündigungsfristen
0 bis 6 Monate2 Wochen zu einem beliebigen Zeitpunkt
ab 7 Monaten4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats

Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Dauer des ArbeitsverhältnissesKündigungsfristen​
0 bis 6 Monate​2 Wochen zu einem beliebigen Zeitpunkt
7 Monate bis 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre6 Monate zum Ende des Kalendermonats
Mehr als 20 Jahre7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Gibt es Sonderregelungen bei der Kündigungsfrist?

Die gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen gelten im Regelfall. Zudem gibt es einige Sonderregelungen:

Kündigung wegen Insolvenz des Arbeitgebers: Ist der Arbeitgeber insolvent, kann dem Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine kürzere Frist ist ggf. ebenfalls möglich.

Kündigung in einem Kleinbetrieb: Das Kündigungsschutzgesetz greift nur bei Betrieben mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern. Dies gilt selbst dann, wenn das einzelne Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 23 KSchG). Bis Ende 2003 griff der Kündigungsschutz erst bei Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern, seit Anfang 2004 bei mehr als zehn Mitarbeitern.

Kündigung von Aushilfskräften: Bei Aushilfen darf eine Kündigungsfrist festgelegt werden, die kürzer als vier Wochen ist. Dafür darf die Aushilfstätigkeit jedoch tatsächlich nur vorübergehend andauern und per Gesetzgeber eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Kündigungsgründe Arbeitnehmer
Hauptgründe v. Kündigungen (Quelle: Statista 2016)

Wie berechnet man die Kündigungsfrist?

  • Kündigungsfrist anhand des Arbeitsvertrages, Tarifvertrages oder Gesetzes ermitteln
  • Fristbeginn ermitteln

Achtung: Erst wenn die Kündigung beim Arbeitgeber eingegangen ist, beginnt die Kündigungsfrist. Allerdings zählt der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht mit, sondern es zählt der nächste Tag. Sonn- und Feiertage werden wie normale Werktage gezählt.

Mit der Frist von vier Wochen sind immer 28 Tage gemeint! Daher ist für die Wirksamkeit der Kündigung zum Monatsende entscheidend, ob der Kalendermonat 30 oder 31 Tage hat:

  • In Monaten mit 30 Tagen muss die Kündigung bis zum 2. des Monats erfolgen.
  • In Monaten mit 31 Tagen muss die Kündigung bis zum 3. des Monats erfolgen.

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