Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auch ohne Kündigungsschutzgesetz

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Hartnäckig hält sich (auch unter Anwälten) das juristische Gerücht, grundsätzlich lohne sich nur, gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung vorzugehen, wenn der Betrieb mindestens zehn Mitarbeiter habe und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat. In allen anderen Fällen mache es kaum Sinn, sich gegen eine Kündigung zu wehren.

Solche Auskünfte sind oftmals absolut falsch, und diese Falschberatung hindert den einen oder anderen, sich gegen eine Kündigung zu wehren, womit er dann auch auf eine Abfindung verzichtet.

Wenn man sich gegen eine Kündigung wehrt, bedeutet das letztlich nicht automatisch, dass man an den alten Arbeitsplatz zurückgeht oder dies auch nur will. Regelmäßig ist der Sinn einer Kündigungsschutzklage darin zu sehen, eine angemessene Abfindung als Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erreichen.

In meiner arbeitsrechtlichen Praxis erlebe ich, dass mehr als 50 % aller Kündigungen, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, aus den verschiedensten Gründen rechtlich angreifbar sind.

Die von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer sind sich oftmals darüber gar nicht im Klaren und erkennen ihre Situation überhaupt nicht, weshalb ich empfehle, jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber immer einer anwaltlichen Überprüfung zuzuführen.
Einen zugegebenermaßen wichtigen Aspekt dabei stellt natürlich die Kostenfrage dar; die sollte aber auf keinen Fall abschreckend wirken.

Für den Fall, dass nicht eine Rechtschutzversicherung die Deckung übernimmt, könnte die staatliche Unterstützung (Prozesskostenhilfe) eine Lösung bieten.

Im Übrigen gilt in meiner Praxis für alle Mandate  immer noch die Zusage:

Fragen kostet nichts / kostenloses Vorgespräch zu Erfolgsaussichten und Honorar

Tel. : 0171 5115851


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