Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis: Wann gilt das KSchG?

  • 3 Minuten Lesezeit

Seine Arbeit zu verlieren ist für alle Arbeitnehmer ein bedrohliches Szenario. Schließlich hängt vom Einkommen einiges ab – entweder die Existenz eines Einzelnen oder einer ganzen Familie. Kündigungen haben deswegen schwere persönliche, aber auch gesellschaftliche Folgen. 

Deswegen existiert in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber schützt. Aber es greift nicht in jedem Arbeitsverhältnis. 

Kündigungsschutzgesetz: Wann findet es Anwendung?  

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für jedes Arbeitsverhältnis. Azubis fallen z. B. grundsätzlich in den Schutzbereich des Berufsbildungsgesetzes – für sie gilt das KSchG nicht. 

Für welches Arbeitsverhältnis das KSchG gilt, ist abhängig von drei Faktoren, die das Gesetz selbst vorgibt. 

1. Alter des Arbeitsvertrages & Betriebsgröße

Ob das KSchG auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, dafür ist zunächst die Anzahl der Mitarbeiter maßgeblich, die bei Kündigung im Betrieb beschäftigt sind. Begann das Arbeitsvertrag am 1. Januar 2004 oder später, greift das KSchG nur, wenn bei Kündigung mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. 

Begann das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004, müssen bei Einstellung mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb gearbeitet haben. Nach der Kündigung müssen außerdem immer noch mindestens fünf Mitarbeiter im Betrieb gearbeitet haben, damit das KSchG gilt. Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, werden nicht berücksichtigt. 

Aber wann ist ein Arbeitnehmer ein „Arbeitnehmer“ im Sinne des Gesetzes und wie berücksichtigt man z. B. Teilzeitkräfte? Arbeitnehmer sind im Kündigungsschutz alle Mitarbeiter, ob Vollzeit, Teilzeit oder Aushilfen. Maßgeblich ist nur deren „Arbeitszeit“. Denn Teilzeitkräfte sind anders zu berücksichtigen als Mitarbeiter in Vollzeit. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt laut Gesetz als „vollwertiger“ Arbeitnehmer. Wer mehr als 21 und weniger als 30 Stunden pro Woche arbeitet, ist nach dem KSchG ein „0,75-Arbeitnehmer“, wer bis zu 20 Stunden in der Woche arbeitet, zählt als „halber“ Arbeitnehmer. 

2. Wartezeit

Aber auch ein zeitlicher Faktor bestimmt, ob das KSchG greift oder nicht. Denn das Gesetz selbst sieht vor, dass der Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber wenigstens sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigt gewesen sein muss. Davor greift das KSchG nicht, auch wenn es anwendbar ist. 

Welche Folge hat die Anwendung des KSchG? 

Ist das KSchG auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, hat das unmittelbare Auswirkungen: Der Arbeitnehmer darf nicht ohne das Vorliegen eines gesetzlichen Grundes gekündigt werden – der Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz. Nur wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt, kann eine Kündigung rechtmäßig sein.

  • personenbedingte Kündigung

In diesem Fall muss die Kündigung auf einem Grund basieren, der in der Person des Arbeitnehmers selbst liegt. Hier geht es um Kündigungen, die z. B. auf einer chronischen Krankheit beruhen, die es dauerhaft unmöglich macht, dass der Arbeitnehmer seinen konkreten Arbeitsvertrag erfüllen kann. 

  • verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein gesetzlich zulässiger Grund, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es muss allerdings ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sein, der eine weitere Zusammenarbeit untragbar macht, z. B. notorisches Zuspätkommen, Mobbing von Kollegen etc. Meist wird aber vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen.

  • betriebsbedingte Kündigung

Nicht zuletzt ist eine Kündigung auch aus betrieblichen Gründen – also aus wirtschaftlichen Gründen – möglich, z. B. wenn der Arbeitgeber einen Betrieb schließt, ein Standortwechsel ansteht oder die Produktion ins Ausland verlagert wird.

Liegt keiner dieser Gründe vor, ist eine Kündigung unwirksam, wenn das KSchG auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dann kann man als Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erheben. 

Sie benötigen Unterstützung nach einer Kündigung? 

Dann nehmen Sie gerne Kontakt telefonisch oder per E-Mail zu mir auf! Ob Fragen zur Kündigung oder Kündigungsschutzklage: Ich helfe Ihnen gerne! 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Schleifer

Beiträge zum Thema