Kündigungsschutz in der Elternzeit: Arbeitsplatz weg – wie das?
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Während der Elternzeit gilt ein absoluter Kündigungsschutz. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa bei Insolvenz des Arbeitgebers. Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung allerdings unwirksam.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestimmt, dass der Arbeitgeber ab dem Moment, in dem der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt hat, nicht kündigen darf, solange zwischen Verlangen und Elternzeitbeginn nicht mehr als acht Wochen liegen. Auch während der Elternzeit sind Kündigungen unzulässig. Dasselbe gilt auch dann, wenn während der Elternzeit in Teilzeit weitergearbeitet wird oder das zwar ohne Elternzeit aber mit Elterngeldbezug geschieht.
Keine Regel ohne Ausnahme
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich. Es bedarf eines besonderen Falls – dem Arbeitgeber muss es unzumutbar sein, mit der Kündigung bis zum Ende der Elternzeit zu warten. Ferner muss der Arbeitgeber nach § 18 I 4 BEEG bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle einen Antrag auf Zulassung der Kündigung stellen. Ansonsten ist eine Kündigung von vornherein unzulässig. Auch kann die Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, wonach eine Kündigung während der Elternzeit möglich sein soll.
Kurz: Während z. B. eine „normale“ fristlose Kündigung nach § 626 I BGB lediglich einen wichtigen Grund voraussetzt, muss der Arbeitgeber einen besonderen Fall vorweisen, um eine Kündigung während der Elternzeit „durchzuboxen“ zu können.
Außerordentliche Kündigungen dennoch möglich
Zu beachten ist, dass der Kündigungsschutz nur die ordentliche Kündigung betrifft. Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind daher immer möglich. Wer etwa anderswo unerlaubt gearbeitet, seinen Arbeitgeber schwer beleidigt oder bestohlen hat, muss trotz Elternzeit mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen.
Entlassung in der Insolvenz auch ohne behördliche Zustimmung
Der Insolvenzfall erlaubt betriebliche Eingriffe, die ansonsten nicht oder nur eingeschränkt rechtlich zulässig wären. Grund ist das Ziel des Insolvenzrechts ein Unternehmen entweder wieder zum Laufen zu bringen oder es geregelt abzuwickeln. Selbst bei erfolgreicher Rettung geschieht das selten ohne Arbeitsplatzabbau. Über die Entlassung entscheidet in der Regel der Insolvenzverwalter. Die Kündigung ist insofern erleichtert, dass unabhängig eventuell längerer Kündigungsfristen, diese auf drei Monate reduziert ist. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), demnach die laut BEEG erforderliche behördliche Zustimmung zur Kündigung im Insolvenzfall regelmäßig zu erteilen ist, unterstreicht dessen Besonderheiten. Im gleichen Zusammenhang hat aber auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass trotz Unternehmenspleite in der Elternzeit ein Anspruch auf Abfindung besteht. Die EuGH-Richter sahen hier die Gleichberechtigung verletzt, da statistisch gesehen mehr Frauen als Männer Elternurlaub nehmen.
Auch dauerhafte Betriebsstilllegung ist besonderer Kündigungsfall
Ebenso ist bei einer Betriebsstillegung der Kündigung trotz Elternzeit behördlich zuzustimmen. Insofern sei auch das ein besonderer Fall im Sinne des BEEG. Der Kündigungsschutz solle nur vor dem Arbeitsplatzverlust schützen, der aber bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung unvermeidbar sei, so die Richter des BVerwG. Aber aufgepasst, wenn weitere Betriebe des Arbeitgebers nicht von der Stilllegung betroffen sind, dann gilt das nicht.
(GUE, VOI)
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26.03.2020 Rechtsanwältin Katja Schade„… . Kündigungsfristen müssen zwingend eingehalten werden. Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Arbeitnehmer sowie Schwangere, Mütter in Mutterschutz und Eltern in Elternzeit …“ Weiterlesen
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21.02.2020 Rechtsanwalt Achim Stapf„… es einen Betriebsrat, der ordnungsgemäß zu beteiligen ist. Mögliche formelle Fehler Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt Massenentlassungsanzeige nicht gemacht Besonderen Kündigungsschutz nicht beachtet Schwangere …“ Weiterlesen
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08.01.2020 Fachanwalt für Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Dominic Hauenstein - Fachanwalt„… , die einen besonderen Kündigungsschutz begründen, soweit der Arbeitgeber von ihnen Kenntnis hat (Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsratsmitglied, JAV-Mitglied etc.) Kündigungsfrist Wichtig …“ Weiterlesen
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29.11.2019 Rechtsanwalt Manfred Resch„Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil festgestellt, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den Urlaub für Elternzeiten nicht mehr kürzen kann. Während der Dauer …“ Weiterlesen
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25.05.2020 Rechtsanwalt Jörg Wohlfeil„… . Wer hat die Kündigung unterschrieben und ist derjenige überhaupt dazu berechtigt? (wenn nicht muss diese unverzüglich zurückgewiesen werden) 4. Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz …“ Weiterlesen
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04.11.2019 Rechtsanwalt Erwin Bräutigam„… Personengruppen, wie schwerbehinderte Menschen, Frauen während der Schwangerschaft, Personen in der Elternzeit, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende etc. genießen einen besonderen Kündigungsschutz …“ Weiterlesen
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23.07.2019 Rechtsanwalt Marco Atmaca„… vor Gericht keinen Bestand haben. 3. Besonderer Kündigungsschutz Sollten Sie schwerbehindert oder schwanger sein, sind Sie Betriebsrat oder befinden sich in Elternzeit, gelten für den Arbeitgeber über …“ Weiterlesen
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19.06.2019 Rechtsanwalt Mathias Wenzler„… auf Reduzierung der Arbeitszeit ( Teilzeitanspruch ) sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis, als auch während einer Elternzeit. Zudem haben Arbeitnehmer* Anspruch auf Inanspruchnahme einer Pflegezeit. 20 …“ Weiterlesen
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14.06.2019 Rechtsanwalt Roland Müller-Plesse„Kündigt ein Arbeitgeber eines Kleinbetriebes einen Mitarbeiter, hat der Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich …“ Weiterlesen
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11.06.2019 Rechtsanwalt Matthias Lorenz„… dass eine Kündigung erforderlich ist. Daher sind auch gesetzliche Bestimmungen zum Kündigungsschutz nicht anwendbar, soweit es um das Ende nach der Befristung geht. Gesetzliche Grundlage Speziell geregelt …“ Weiterlesen
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18.03.2019 Rechtsanwältin Ilka Schmalenberg„… . Kündigungsschutz nicht beachtet Sofern im einem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer angestellt sind, unterliegen diese dem Kündigungsschutz. Dabei muss zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften differenziert …“ Weiterlesen
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