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Kündigungsschutzklage - Tipps und Tricks

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Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, müssen die Arbeitnehmer schnell reagieren.

In Ergänzung zu dem Video auf unserem YouTube-Video finden Sie hier die wesentlichen Tipps und Tricks nach erhaltener Kündigung.

1. Tipp: 3-Wochen-Frist beachten!

Eine der wesentlichsten Fristen ist die Einhaltung der 3-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hiernach muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, kann die Kündigung in vielen Fällen nicht mehr wirksam angegriffen werden. In diesen Fällen gilt grundsätzlich die Wirkung des § 7 KSchG. Nach § 7 KSchG tritt dann regelmäßig die Fiktionswirkung ein. Hiernach wird die Kündigung grundsätzlich als wirksam fingiert. Im Einzelfall wäre dann zu prüfen, ob z. B. noch eine Zulassung einer verspäteten Klage in Betracht kommt und die Versäumnis damit geheilt werden könnte.

2. Tipp: Zurückweisungsmöglichkeit sofort prüfen!

Neben der bekannten 3-Wochen-Frist ist aber eine weitere Frist dringend zu beachten, die bedeutend kürzer ist und in keinem Fall versäumt werden darf. Es ist nach Erhalt einer Kündigung SOFORT zu prüfen, ob die Kündigung von einer zum Ausspruch berechtigten Person ausgesprochen wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, unter Verweis auf § 174 (ggfs. analog) zurückzuweisen. Unverzüglich bedeutet hier in der Regel innerhalb von drei bis sieben Tagen. In diesem Fall kann die Kündigung bereits aus formalen Gründen zu Fall gebracht werden. Auf die Frage, ob die Kündigung sozial wirksam wäre kommt es dann bereits nicht mehr an.

Ein Beispiel für die Zurückweisung ist z. B. der Ausspruch der Kündigung durch einen Mitarbeiter der Personalabteilung, die nicht zur Geschäftsführung gehört und auch nicht vom Personalleiter erfolgt ist. Ein ebenfalls häufig anzutreffender Fehler ist, dass zwar ein Geschäftsführer die Kündigung ausspricht, dieser nach den Vertretungsbefugnissen der Gesellschaft aber nicht zum alleinigen Ausspruch der Kündigung berechtigt war.

Die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung ist damit ein ganz wesentlicher Teil im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses.

3. Tipp: Unsere Beiträge bei anwalt.de, unser Blog und unser YouTube-Kanal

Weitere Tipps finden Sie in unserem Blog und auf unserem YouTube-Kanal.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu meiner Kanzlei auf.

Mit herzlichen Grüßen

Tim Eller

Rechtsanwalt


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