Künftige Datenerhebung bei Krypto-Transaktionen

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat jüngst einen Referentenentwurf für eine „Kryptowertetransfer-Verordnung“ vorgestellt. Es hat sich dabei an Empfehlungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention orientiert, welche von einer internationalen Behörde ausgestellt worden sind.

Im Wesentlichen sollen Krypto-Transaktionen künftig den Geldtransaktionen für diese Zwecke ähneln: Es sollen bei jeder Transferleistung Daten hinsichtlich des Übersenders und des Begünstigten übermittelt werden, sodass eine Nachvollziehbarkeit der Übertragungen von Krypto-Assets von einer Wallet in die andere gewährleistet werden können.

Außerdem soll eine Überprüfung und Überwachung hinsichtlich derjenigen Personen gewährleistet werden, die mit Sanktionen belegt worden sind. Aus diesem Grund wird die Anonymität der Krypto-Transfers teilweise ausgehebelt.

Letztlich soll es den beteiligten Dienstleistern ermöglicht werden, „eine stärker risikoorientierte Vorgehensweise“ im Krypto-Alltag an den Tag zu legen. Gefahren der Steuerhinterziehung oder anderer krimineller Akte sollen durch die geplante Verordnung insofern gebannt bzw. eingeschränkt werden.

Eine weitere Besonderheit soll künftig bei sog. „unhosted Wallets“(also solchen, die nicht an eine außenstehende Verwaltung gekoppelt sind) gelten: Hier sollen die Angaben im obigen Sinne sogar erhoben und dauerhaft gespeichert werden. Wie die Ausgestaltung des Entwurfes unter den Anforderungen des Grundrechtes auf personelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i. V. m. 1 I GG) obschon seiner relativ unbestimmten Formulierung standhalten wird, bleibt abzuwarten.

Unser Rechtstipp lautet: Da die Verordnung bislang noch nicht in Kraft getreten ist, muss noch keine Speicherung von Daten bei Krypto-Transfers explizit erfolgen. Dennoch ist eine Dokumentation sämtlicher Vorgänge empfehlenswert und wichtig, da ansonsten z. B. die Begehung einer strafbaren Steuerhinterziehung im Raum steht. Nach Inkrafttreten bekommt das Finanzamt nunmehr automatisch Informationen hinsichtlich aller angestellten Krypto-Transaktionen übermittelt, sodass hier eine noch größere Entdeckungsgefahr von Straftaten besteht. Um nicht ordnungsgemäß angezeigte Gewinne im Zusammenhang mit Krypto-Geschäften strafbefreiend zu erklären, bleibt noch die Chance zur strafbefreienden Selbstanzeige. Doch zögern Sie nicht – sobald das Finanzamt Kenntnis von strafrechtlich relevanten Vorgängen erlangt, ist diese u. U. auch nicht mehr möglich! 

Zu dem Thema Besteuerung von und Selbstanzeige im Krypto-Bereich sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht


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