Veröffentlicht von:

Künstliche Befruchtung - IVF als Versicherungsfall in der PKV: 25 Jahre BGH-Rechtsprechung 1986-2010

  • 3 Minuten Lesezeit

Im Jahre 1986 urteilte der BGH (Bundesgerichtshof) erstmals über die Reproduktionsmedizin zur Frage, ob eine ärztliche Behandlung zur künstlichen Befruchtung ein Versicherungsfall in der PKV (Private Krankenversicherung) ist. Inzwischen lässt sich auf 25 Jahre BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema zurück blicken.

Das 1. „Retortenbaby" in Deutschland kam am 16.04.1982 nach einer künstlichen Befruchtung an der Uniklinik Erlangen (Prof. Dr. Trotnow u. a.) zur Welt. Es war ein strammer Junge, 4150 Gramm schwer. Weltweit zur ersten Geburt nach künstlicher Befruchtung war es am 25.7.1978 in Manchester, England, gekommen: Louise Brown; sie ist inzwischen selbst schon wieder Mutter geworden ist und zwar auf „natürliche Weise".

Seither beschäftigt sich die Rechtsprechung mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sterilitätsbehandlung ein Versicherungsfall ist. In der PKV (Private Krankenversicherung) sind dafür die Zivilgerichte zuständig. In letzter Instanz ist das der BGH (Bundesgerichtshof). Die Rechtsfragen zur „IVF-Behandlung als Versicherungsfall in der PKV" (IVF = in vitro Fertilisation) beschäftigen den BGH seit nunmehr 25 Jahren.

Ein kurzer Überblick:

  • 1. „IVF-Urteil" 17.12.1986 - IVF-Behandlung ist ein Versicherungsfall in der PKV!
  • 2. „IVF-Urteil" 23.09.1987 - auch mehrfache Wiederholung der Behandlung ist von der PKV zu tragen (2. + 3. Behandlungszyklus).
  • Verursacherprinzip I - organisch gesunde Frau hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen ihre Versicherung; für Krankheit des Mannes muss die Versicherung der Frau nicht einstehen (Urteil vom 12.11.1997).
  • Verursacherprinzip II - kranker Mann hat Anspruch auf Erstattung aller Kosten der IVF/ICSI-Behandlung gegen seine PKV (Urteil vom 03.03.2004).
  • 2. Kind - Versicherungsfall umfasst auch Kinderwunschbehandlung für ein 2. Kind (Urteile vom 21.09.2005 + 12.07.2006).
  • 3. Kind - Leistungsanspruch auch für ein 3. Kind (Urteil vom 13.09.2006).
  • Verursacherprinzip III - „Mischbefunde" (Krankheitsursachen bei beiden Partnern) und ihre Zuordnung im Versicherungsfall (Urteile vom 13.09.2006 + 15.09.2010).
  • Beweisanforderungen zur Darlegung einer Krankheit bei reproduktionsmedizinischer Behandlung eines eingeschränkt fruchtbaren Mannes (Urteil vom 15.09.2010).

Alle BGH-Urteile ab 2005 betreffen Prozesse, die vor den Instanzgerichten von unserer Kanzlei geführt wurden. Die Klagen unserer Mandanten waren am BGH allesamt erfolgreich.

Bis zum 1. BGH-Urteil im Jahre 1986 wollten übrigens die Instanzgerichte mehrheitlich in der Sterilitätsbehandlung keinen Versicherungsfall für die PKV sehen. Sie lehnten eine Kostenübernahme für die Kinderwunschbehandlung mit unterschiedlichen Begründungen ab: manche meinten, Sterilität sei schon keine Krankheit. Andere meinten, IVF sei keine Heilbehandlung, selbst wenn Sterilität eine Krankheit sein sollte. Und schließlich wurde auch noch behauptet, IVF sei jedenfalls keine notwendige Heilbehandlung.

Erst der BGH sorgte für die Etablierung der Sterilitätsbehandlung als Versicherungsfall in der PKV. Aus heutiger Sicht ist die damalige und inzwischen überholte „Mehrheitsmeinung" der Instanzgerichte, IVF sei keine notwendige Heilbehandlung, völlig unverständlich. In der Tat handelte es sich damals bei den Methoden der Reproduktionsmedizin um eine Neuheit. Die Gerichte neigen erfahrungsgemäß dazu, mit „Neuheiten" distanziert und sehr reserviert umzugehen. Heute ist es aber völlig zweifelsfrei, dass die reproduktionsmedizinische Behandlung einer Sterilitätskrankheit ein Versicherungsfall in der PKV sein kann.

Diverse Einzelheiten waren aber auch nach dem bahnbrechenden BGH-Urteil 1986 noch im Streit (z. B. „2. Kind"/weiterer Kinderwunsch) und sind es z. T. heute noch (Einzelheiten zum Verursacherprinzip, notwendige Erfolgsaussichten der Behandlung, Beweisanforderungen).

Neue - derzeit noch ungeklärte - Rechtsfragen tun sich entsprechend dem stetigen wissenschaftlichen Fortschritt in der Medizin außerdem auf, z. B. in Bezug auf genetische Krankheitsproblematiken: PID (Präimplantationsdiagnostik).

Manche Versicherer versuchen mit einschränkenden Klauseln in den AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) oder Tarifen ihre grundsätzlich gegebene Leistungspflicht wieder zu beschränken. Dies muss unbedingt bei Neuabschluss oder Änderung einer Versicherungsvertrages beachtet werden! Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, wenn er vorher das Kleingedruckte nach Leistungsausschlüssen oder -beschränkungen genauestens durchforstet!

Weitere Info zum Thema IVF - Kinderwunschbehandlung - Kostenübernahme durch PKV, GKV u. a. finden Sie auf unseren Webseiten

  • www.ramodl.de
  • www.kinderwunsch-anwalt.de.

Wir vertreten seit 1983 bundesweit Mandanten in ihren Auseinandersetzungen mit ihren Krankenversicherungen auf diesem sehr speziellen Rechtsgebiet und verfügen dementsprechend über vielfältige und jahrzehntelange Erfahrung!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hans Modl

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten