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Kurz und knapp 11 (Erbrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Pflichtteilsentzug nur im Extremfall

Gemäß einem Urteil des OLG Hamm ist ein Entzug des Pflichtteiles nicht gerechtfertigt, wenn das Kind gegen den Elternteil allein eine Vermögensstraftat begangen hat. Nur wenn besondere Umstände vorliegen und das Kind ein besonders schwerer Schuldvorwurf trifft, kann der Pflichtteil entzogen werden. 

Die konkreten Umstände des Vermögensdelikts müssen eine schwere Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses und somit eine besonders gravierende Kränkung des Erblassers darstellen. (Az.: 10 U 111/06)

Wenn Mieter die Kaution nicht zahlen 

Nicht in jedem Fall kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, weil der Mieter die Kaution nicht rechtzeitig gezahlt hat. Ob die Nichtzahlung der Kaution allein für eine fristlose Kündigung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab:

Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn für ihn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Verhält er sich aber selbst vertragswidrig und verweigert z.B. die Herstellung der Mietsache, scheidet ein Kündigungsrecht aus. (BGH, Az.: XII ZR 255/04) 

Arbeitnehmer muss Firmenparkplatz nicht versteuern 

Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Parkplatz zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung, stellt dies keinen geldwerten Vorteil dar. Damit ist die Parkplatznutzung kein steuerrechtlich zu berücksichtigender Arbeitslohn.

Die generelle Nichtbesteuerung bestätigte das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (S 2334 – 61 – V B 3) und reagierte damit auf ein Urteil des FG Köln, das noch eine Lohnsteuerpflicht angenommen hatte. (Az.: 11 K 5680/04) 

Studium contra Versorgungsausgleich 

Hat der nicht erwerbstätige Partner während der Ehe ein Studium absolviert und nicht den Haushalt versorgt, so ist ein Versorgungsausgleich gegenüber dem anderen Partner, der in der Zeit den Unterhalt für beide bestritten hat, grob unbillig.

Denn Zweck des Ausgleichs der Rentenanwartschaften ist die Verbesserung der sozialen Lage des Partners, der sich wegen der Ehe beruflich eingeschränkt und dadurch Versorgungseinbußen erlitten hat. (OLG Hamm, Az.: 2 UF 382/05)

(WEL)


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