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Kurz und knapp 80 (Familienrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Erwerbsobliegenheit nach Kindesalter

Wann ein geschiedener, betreuender Elternteil verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen, kann sich weiterhin pauschal nach dem Alter des zu betreuenden Kindes. Das gilt auch nach der Unterhaltsrechtsreform.

Die Aufnahme einer Vollzeitarbeit kann erst gefordert werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat. Eine Teilzeitarbeit kann erst verlangt werden, wenn das Kind das zweite Schuljahr an einer weiterführenden Schule absolviert hat. (OLG Düsseldorf, Az.: II-7 UF 119/08)

Aktuelles Urteil zu Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hatte sich wieder einmal mit dem Thema Schönheitsreparaturen zu befassen. Eine Klausel im Mietvertrag bestimmte, dass der Mieter während der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchführt. Dies sei üblicherweise für Wohn- und Schlafräume alle drei Jahre erforderlich, für Toilette, Flur und alle fünf Jahre und alle anderen Nebenräume alle sieben Jahre.

Die Karlsruher Richter verneinten in diesem Fall eine Benachteiligung des Mieters. (Az.: VIII ZR 283/07)

Elternzeit für Oma und Opa

Ab dem 01.10.2009 sollen auch Großeltern bei ihren Arbeitgeber Elternzeit beantragen können, wenn sie ihre Enkel betreuen. Diese Gesetzesänderung hat der Bundestag am 13.11.2008 beschlossen.

Allerdings gibt es Rahmenbedingungen, die vorhanden sein müssen. So ist Elternzeit beispielsweise nur möglich, wenn die Eltern des Kindes noch minderjährig sind oder sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ein Elterngeld für Großeltern gibt es jedoch nicht.

Rechtsschutzversicherung muss zahlen

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, dass Arbeitnehmer ihre Rechtsschutzversicherung bereits in Anspruch nehmen können, wenn ihnen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses angedroht wird.

Im konkreten Fall hatte sich eine Rechtsschutzversicherung geweigert, die angefallenen Kosten zu übernehmen, da durch die Androhung einer Kündigung noch kein Rechtsvergehen stattgefunden habe. Diese Auffassung teilte der BGH nicht, der Versicherer muss zahlen. (Az.: IV ZR 305/07)

(WEL)


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