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Kurz und knapp 31 (Mietrecht, Familienrecht, Sportrecht, Presserecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

 
Nebenkosten- Aufteilung nach Wohnfläche

Für die Aufteilung der Betriebskosten ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Wohnfläche entscheidend, wie sie im Mietvertrag festgehalten ist. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Fläche von der vertraglich vereinbarten bis zu zehn Prozent abweicht.  

Erst wenn eine Abweichung von mehr als zehn Prozent gegeben ist, muss die Nebenkostenabrechnung an die tatsächliche Flächengröße angepasst werden. (Az.: VIII ZR 261/06) 

 
Bundesgerichtshof bestätigt Sorgerechtsentzug

Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung der allgemeinen Schulpflicht einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen kann. Im Fall hatten sich Eltern aus Glaubensgründen geweigert, ihre Kinder auf eine öffentliche Grundschule zu schicken.

Weil sie sich auch weigerten, die Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken, wurde ihnen schließlich mit einer einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entzogen. (Az.: XII ZB 41/07, XII ZB 42/07)

 
Auf der Piste gelten die FIS-Regeln

Ski- und Snowboardfahrer sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und kontrollierter Fahrweise verpflichtet und müssen die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS-Regeln) beachten. Dies bestätigte das Landgericht Coburg in einem aktuellen Urteil. 

Im Vergleich zu Skifahrern geht von Snowboardfahrern eine höhere Gefahr aus, weil sich bei jedem zweiten Schwung ein toter Winkel ergibt. Sie müssen also besonders vorsichtig fahren. (Az.: 14 O 462/06)

 
Journalist muss Quellen nicht nennen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat der Klage eines belgischen  Journalisten stattgegeben, der für zwei Wochen inhaftiert war, weil er sich geweigert hatte, seine Quellen für einen Bericht über Waffenhandel offenzulegen.

Die Inhaftierung sei eine radikale Methode, die Personen mit Informationen über Straftaten nur davon abschrecken könnte, ihre Kenntnisse an die Presse weiterzugeben, so die Straßburger Richter. (Az.: 64752/01)

(WEL)


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