Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kurz und knapp 94 (Verwaltungsrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Sportrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Feuerwehreinsatz wegen Grillfeier

Als ein Mann seinen Grill im Garten entfachte, alarmierten besorgte Nachbarn wegen der starken Rauchentwicklung die Feuerwehr, die zur Löschung des angeblichen Brands mit fünfzig Feuerwehrleuten anrückte. Als der Mann die Kosten für den Einsatz erstatten sollte, zog er vor das Verwaltungsgericht Koblenz.

Weil er den Grill ordnungsgemäß gehandhabt hatte, gaben ihm die Richter Recht. Er musste für den Feuerwehreinsatz nicht aufkommen. (Az.: 5 K 1968/08.KO)

Pflicht des Testamentsvollstreckers

Wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, muss er unverzüglich nach Antritt seines Amtes ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitteilen.

Kommt der Testamentsvollstrecker diesen Pflichten nicht nach, haftet er gegenüber jedem Erben auf Schadensersatz. Im Rahmen des Schadensersatzes muss er dann auch die Kosten für einen Anwalt erstatten. (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 U 1620/06)

Wurzeln auf dem Nachbargrundstück

Immer wieder kommt es zwischen Nachbarn zu Streitigkeiten, wenn Wurzeln von Grenzbäumen auf das andere Grundstück hinüber wachsen. Im Regelfall muss der Nachbar, auf dessen Grundstück der Baum steht, die Kosten für die Beseitigung tragen.

Aber das Kammergericht hat in einem Ausnahmefall eine hälftige Mithaftung des geschädigten Grundstückseigentümers angenommen, weil er die Wurzeln auf seinem Grundstück bereits dreißig Jahre widerspruchslos hingenommen hatte. (Az.: 7 U 180/07)

Trainingsgeräte müssen sicher sein

Wer in einem Fitnessstudio trainiert, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte ordnungsgemäß funktionieren. Denn wegen der hohen Verletzungsgefahr ist der Betreiber des Fitnessstudios verpflichtet, die Sicherheit der Geräte zu kontrollieren.

Erfüllt der Studiobetreiber seine Kontrollpflicht in Hinblick auf die Geräte nicht, muss er für Schäden haften. Das hat das Landgericht Coburg bestätigt. (Az.: 23 O 249/06)

(WEL)


Artikel teilen: