Kurze Liebesaffäre mit Folgen – Feststellung der Vaterschaft

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Ein offensichtlich heftiger Flirt fand seine Fortsetzung in einem Hotelzimmer in Halle. Für drei Tage hatte sich eine Frau mit ihrem männlichen Begleiter in dem Hotel einquartiert. Die Liaison blieb für die Frau nicht ohne Folgen. Sie wurde schwanger und brachte ziemlich genau neun Monate später ein Kind zur Welt.

Für die Vaterschaft kommt in erster Linie ihr männlicher Begleiter aus dem Hotel in Frage. Dumm nur, dass sie nicht allzu viel von dem Mann wusste. Im Grunde genommen nicht mehr als seinen Vornamen: Michael. Aber auch bei dem war sich die Frau nicht ganz sicher.

Verständlicherweise wollte sie wissen, wer der Vater ihres Kindes ist. Um die Vaterschaft feststellen und Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, benötigte sie allerdings weitere Informationen. Da sie diese selbst nicht hatte, verlangte sie von dem besagten Hotel in Halle Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres Begleiters. 

Damit blitzte sie bei der Hoteldirektion jedoch ab. Das Hotel gab lediglich an, dass im fraglichen Zeitraum vier Männer namens Michael zu Gast gewesen wären. Einen Anspruch auf Herausgabe weiterer persönlicher Daten seiner Gäste sah das Hotel nicht.

AG München weist Klage auf Auskunft ab

Die Frau ließ nicht locker und klagte gegen das Hotel auf Auskunftserteilung. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Frau habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Auskünfte, urteilte die zuständige Richterin am AG München. Denn das Recht der vier in Frage kommenden Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie sei höher einzuordnen als das Recht der Klägerin auf den Schutz von Ehe und Familie und den Unterhaltsanspruch.

Darüber hinaus hätten die Männer auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre. Jeder könne selbst entscheiden, wem und in welcher Form er jemanden Einblick in diese Privatsphäre gewährt. Dieses Recht würde durch die Preisgabe der Daten verletzt. Denn davon wären nicht nur der gesuchte Michael, sondern auch die drei Namensvettern betroffen. Ihnen würde eine mögliche Beziehung zu Frau und Mutter unterstellt, so das AG München.

Unzureichende Eingrenzung des möglichen Vaters

Da die Frau nicht mehr zur Identifizierung des möglichen Vaters als seinen mutmaßlichen Vornamen und die Etage des Hotelzimmers beitragen konnte, sei eine erforderliche weitere Eingrenzung nicht möglich, um den Begleiter der Frau zu ermitteln und dann ggf. seine Vaterschaft festzustellen.

Nicht nur für die Mutter, sondern auch und insbesondere für das Kind ist es wichtig, den Vater zu kennen. Die Feststellung der Vaterschaft ist jedoch nicht immer einfach.

Dr. Elisabeth Unger

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


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