Landgericht Aachen: Kündigung einer Bausparkasse unwirksam, §§ 313, 314 BGB

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In einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen erklärte dieses eine Kündigung der Aachener Bausparkasse für unwirksam. Das Gericht führte zudem aus, dass der Bausparkasse nach §§ 313, 314 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder aus wichtigem Grund auch kein Kündigungsrecht zustehe. Vor dem Hintergrund der aktuellen Kündigungswelle dürfte das Urteil richtungsweisend für eine Vielzahl weiterer Verfahren sein.

Das Urteil

Das Landgericht Aachen entschied mit Urteil vom 18.07.2017 – Az. 10 O 158/17 – über beide Kündigungsgründe, die von der Aachener Bausparkasse aktuell regelmäßig zur Kündigung von noch nicht vollständig bis zur Bausparsumme besparten und auch nicht seit 10 Jahren zuteilungsreifen Verträgen angeführt werden.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Kündigung gemäß der §§ 490 Abs. 3, 314 BGB grundsätzlich ausscheidet. Das Gericht stellte klar, dass das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus bei Darlehensverträgen mit einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner übernimmt, zu dessen Lasten die Zinsänderung geht. Dies ist vorliegend die Bausparkasse. Das Gericht beruft sich dabei auf die Entscheidung des BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16

Weiter stellt das Landgericht klar, dass die Bausparkasse auch kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags aus §§ 490 Abs. 3 BGB a. F., 313 Abs. 1, 3 BGB hat. Vor einem solchen Kündigungsrecht wäre gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BGB vorrangig eine Anpassung des Vertrags durch eine Herabsetzung des Guthabenzinssatzes vorzunehmen. Dass eine solche Anpassung des Guthabenzinses nicht möglich oder der Bausparkasse nicht zumutbar wäre, konnte das Gericht nicht erkennen (BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16).

Das Urteil dürfte nach Auffassung von Rechtsanwalt Simon Bender Signalwirkung für weitere Verfahren haben. „Nach der nun vorliegenden eindeutigen Rechtsprechung durch das Landgericht Aachen darf angenommen werden, dass sich die verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts Aachen der Rechtsprechung des übergeordneten Landgerichts in vergleichbaren Fällen anschließen werden. Dies ist für betroffene Bausparer eine gute Nachricht, da in vielen Fällen wegen des geringen Streitwerts zunächst einmal das Amtsgericht Aachen zuständig sein dürfte.“

Was können Bausparer tun?

Betroffenen Bausparern kann weiterhin geraten werden, sich gegen erklärte Kündigungen der Aachener Bausparkasse mit fachlicher Hilfe zur Wehr zu setzen. 

Rechtswanwalt Simon Bender vertritt von Kündigungen der Aachener Bausparkasse betroffene Bausparer in einer Vielzahl von Verfahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich deutschlandweit. Seit Beginn der Kündigungswelle befasst sich die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BENDER Rechtsanwaltskanzlei mit der Abwehr von Kündigungen durch Bausparkassen. 

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