Landgericht Aachen: Kündigung von Bausparverträgen durch Aachener Bausparkasse unwirksam

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Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 18.07.2017 – Az. 10 O 158/17 – entschieden, dass die Aachener Bausparkasse eine Kündigung eines Bausparvertrags nicht auf §§ 490 Abs.3, 314 BGB stützen kann. Das Gericht stellte klar, dass das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus, wie durch die Niedrigzinsphase derzeit, bei Darlehensverträgen mit einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner übernimmt, zu dessen Lasten die Zinsänderung geht. Dies ist vorliegend die Bausparkasse. Das Gericht beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16).

Weiter stellt das Landgericht klar, dass die Bausparkasse kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags gem. §§ 490 Abs. 3 BGB a. F., 313 Abs. 1, 3 BGB hat. Vor einer Kündigung wäre gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BGB vorrangig eine Anpassung des Vertrags durch eine Herabsetzung des Guthabenzinssatzes vorzunehmen. Dass eine solche Anpassung des Guthabenzinses nicht möglich oder der Bausparkasse nicht zumutbar wäre, konnte das Gericht nicht erkennen (BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16).

Urteil bestätigt AG Aachen

Das Urteil bestätigt bereits die Auffassung der Vorinstanz. Aus unserer Sicht sollten Betroffene einer Kündigung das Urteil zum Anlass nehmen, gegen die unberechtigte Kündigung des Bausparvertrags „aus wichtigem Grund“ bzw. wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ anwaltlich vorzugehen. Die Kosten für die anwaltliche Beauftragung sowie des Verfahrens trägt gem. § 91 Abs.1 ZPO die Partei, die vor Gericht unterliegt. Rechtsschutzversicherte Betroffene können das Urteil zitieren, um eine Deckungszusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen.

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