Landgericht Köln (Beschluss vom 24.01.2013 - 209 O 188/13) zu Redtube-Abmahnungen wegen Streamings!

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Das Landgericht Köln hat mit Beschluss von letztem Freitag (LG Köln, Beschluss vom 24.01.2013 - 209 O 188/13) entschieden, dass es sich beim Streaming von Videos, wie es auf der Internetplattform www.redtube.com möglich war, nicht um einen Verstoß gegen das Urheberrecht handelt.

In den Gründen des Beschlusses heißt es:

„Ein bloßes „Streaming" einer Video-Datei stellt grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar."

Weiter heißt es:

„Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein"

Nach Auffassung des Gerichts liegt beim Streaming nur eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung vor, die nach § 44 a UrhG möglich ist. Denn beim Streaming erfolgt lediglich eine vorübergehende Zwischenspeicherung von wenigen Sekunden auf dem Computer, so dass eine dauerhafte Kopie bzw. Vervielfältigung nicht gegeben ist.

Ob das Streaming eine abmahnfähige Handlung darstellt, war bisher noch nicht einheitlich geklärt.

In der Vergangenheit hatte die Kanzlei U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg im Auftrag der The Archive AG aus der Schweiz das Streamen von Videos aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung auf der Internetplattform www.redtube.com abgemahnt.

Infolgedessen gab es Beschwerden von abgemahnten Anschlussinhabern. In mehreren Beschlüssen vom 24.01.2014 hat das Landgericht Köln den Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben: Dem Antrag der The Archive AG auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom hätte nicht entsprochen werden dürfen.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch wird es, der durch das Gericht dargelegten Rechtslage nach, in Zukunft erheblich schwieriger, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich, das Streaming von urheberrechtlich geschützten Dateien abzumahnen.

Ihr

Rechtsanwalt Lars Hämmerling

Anwaltskontor Hämmerling

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